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Gemäß EN60825-1:2003 erfolgte mit Datum vom 01.01.2004 eine wesentliche Neuordnung der Laserklassen:
- Die Laserklasse 1 wurde ergänzt um die Laserklasse 1M.
- Die Laserklasse 2 wurde ergänzt um die Laserklasse 2M.
- Die Laserklasse 3A wurde gestrichen.
- Die Laserklasse 3R wurde neu hinzugefügt.
- Die Laserklasse 3B bleibt 3B.
- Die Laserklasse 4 bleibt 4.
LAP Lasergeräten sind in die folgenden Laserklassen eingeordnet:
Laserklasse 2
Diese Laser gelten bei einer Bestrahlung von bis zu 0,25 s als ungefährlich. Nicht bewußt länger in den Strahl blicken.
Die Klasse ist nur im sichtbaren Bereich definiert. Ausgangsleistung bis 1 × 10-3 W (=1mW).
Besondere Sicherheitsmaßnahmen
Bei Lasereinrichtungen der Klasse 2 ist das Auge bei zufälliger, kurzzeitiger Einwirkung der Laserstrahlung, d.h. bei Einwirkungsdauern
bis 0,25s, nicht gefährdet. Lasereinrichtungen der Klasse 2 dürfen deshalb ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist,
dass weder ein absichtliches Hineinschauen für die Anwendung über längere Zeit als 0,25s noch wiederholtes Hineinschauen in die Laserstrahlung bzw.
spiegelnd reflektierte Laserstrahlung erforderlich ist.
Laserklasse 2M
Der Strahl ist aufgeweitet. Im sichtbaren Bereich ist die Gefahr wie bei Klasse 2. Nicht in den Strahl blicken.
Verwenden Sie keine optischen Hilfsmittel; sie können den Strahl einengen und dadurch eine Gefahr für das Auge darstellen..
Ausgangsleistung bis 5 × 10-3 W (=5 mW) und einer max. Leistungsdichte von 25W/m2.
Besondere Sicherheitsmaßnahmen
Gleiche Schutzanforderungen wie Laserklasse 2, jedoch muß zusätzlich sichergestellt werden, dass zur Betrachtung des Laserstrahls keine
optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahldurchmesser verkleinern.
Laserklasse 3R
Lasereinrichtungen der Klasse 3R sind für das Auge potentiell gefährlich wie Lasereinrichtungen der Klasse 3B. Das Risiko eines Augenschadens
wird dadurch verringert, daß der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) im sichtbaren Wellenlängenbereich auf das Fünffache des Grenzwertes der
zugänglichen Strahlung für Klasse 2, in den übrigen Wellenlängenbereich auf das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung für Klasse 1
begrenzt ist. Ausgangsleistung bis 5 × 10-3 W (=5 mW).
Besondere Sicherheitsmaßnahmen
In der Anwendung ist der Strahl am Ende eines zweckdienlichen Weges zu beenden. Unbeabsichtigte Reflexionen sind zu vermeiden. Für Lasersysteme
mit einer Emission im sichtbaren Wellenlängenbereich ist kein Laserschutzbeauftragter erforderlich. Strahlanzeige, Interlock oder Verriegelung per
Schlüsselschalter sind im sichtbaren Wellenlängenbereich ebenfalls nicht erforderlich. Lasereinrichtungen der Klasse 3R sind für das Auge potentiell
gefährlich wie Lasereinrichtungen der Klasse 3B. Besondere Anforderungen an den Augenschutz (Laserschutzbrille) bzw. einer Schutzkleidung bestehen
aufgrund der Leistungsbegrenzung auf das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung für Klasse 2 jedoch nicht. Bedienungs- und Wartungspersonal
muß im Umgang mit Lasereinrichtungen ausgebildet sein.
Laserklasse 3B
Lasersysteme mittlerer Leistung. Gefahr für das Auge und evtl. für die Haut. Setzen Sie sich nicht dem Strahl aus. Diffuse Streustrahlung bei
einem minimalen Betrachtungsabstand von 13 cm und einer maximalen Beobachtungszeit von 10 s ist ungefährlich. Mögliche Brandgefahr, wenn der Strahl
auf entzündliche Materialien trifft. Ausgangsleistung bis 500 mW.
Besondere Sicherheitsmaßnahmen
Bei Einrichtarbeiten, sowie Arbeiten im Laserbereich ist eine geeignete persönliche Schutzausrüstung (Laserschutzbrille, ggf. Schutzhandschuhe) erforderlich.
Zusätzlich muss der Laserbereich durch entsprechende Warnschilder gekennzeichnet werden.
Die Lasereinrichtung ist gegen unbefugtes Benutzen zu sichern, z. B. durch einen Schlüsselschalter o. ä. Der Betrieb des Lasers muss durch eine weithin
sichtbare optische Anzeige, z. B. "Laser in Betrieb", angezeigt werden. Zusätzlich ist der Laserstrahl auf den notwendigen Arbeitsbereich zu begrenzen.
Ferner dürfen sich keine reflektierenden Flächen im Bereich befinden.
Es muss ein Laserschutzbeauftragter benannt werden und eine Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und dem Amt für Arbeitsschutz vor der ersten
Inbetriebnahme eines Lasers erfolgen. Lehrgänge zum Laserschutzbeauftragten werden durch den TÜV, die Berufsgenossenschaft oder ähnliche Einrichtungen angeboten.
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