LifeLine Software, Inc., Texas, USA
ENDNUTZERLIZENZVERTRAG
(dieser Vertrag)
Dieser Vertrag wurde geschlossen von LifeLine Software Inc., einem texanischen Unternehmen („LSI“), und der juristischen Person, der die Software von LSI geliefert worden ist ("Lizenznehmer"), und tritt ab dem Datum der Lieferung in Kraft („Datum des Inkrafttretens“). Die Installation der Software durch den Lizenznehmer ist konkludenter Nachweis seiner Annahme dieser Bedingungen. Lehnt der Lizenznehmer die folgenden Bedingungen ab oder will nicht anderweitig daran gebunden sein, muss er davon absehen, die Software zu installieren, und gibt sie LSI umgehend bei vollumfänglicher Kostenerstattung zurück.
1. Lizenz.
Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrages gewährt LSI hiermit dem dies von LSI annehmenden Lizenznehmer die nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz und das Recht zur Nutzung der RADCALC® Software von LSI („Software“) und sämtlicher von LSI bereitgestellter dazugehöriger Dokumentation („Dokumentation“) und aller Updates, Upgrades und Neuveröffentlichungen, die LSI dem Lizenznehmer zur Erfüllung der vertraglichen Wartungs- und Supportverpflichtungen lediglich an den spezifischen, in der Bestellung oder sonstigen Bestelldokumenten (zusammen bezeichnet als „Bestellung“) aufgeführten Standorten und alternativen oder zusätzlichen Standorten, denen LSI in Schriftform zustimmen könnte, bereitstellen könnte. Unbeschadet gegenteiliger Angaben in den Bestellungen, Bestelldokumenten oder anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien sind alle von LSI dem Lizenznehmer gewährten Lizenzen zur Nutzung der Software („Lizenzen“) ausschließlich durch die in diesem Vertrag aufgeführten Bedingungen geregelt.
2. Lizenzgebühren.
Als Gegenleistung für die von LSI gewährten Lizenzen zahlt der Lizenznehmer LSI die anwendbaren Lizenzgebühren zu den in der Bestellung aufgeführten Bedingungen und stimmt hiermit der Zahlung zu.
3. Laufzeit.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und die vertraglich gewährten Lizenzen gelten auf unbestimmte Zeit, es sei denn, der Vertrag wird von den Parteien in Übereinstimmung mit nachfolgender Ziffer 10 gekündigt.
4. Eigentümerschaft.
Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass:
a. Die Software und Dokumentation durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsabkommen und andere Gesetze und Abkommen bezüglich geistigem Eigentum geschützt sind;
b. das Eigentum an der Software und der Dokumentation und an sämtlichen Kopien, Änderungen oder Erweiterungen bei LSI liegt und verbleibt und
c. LSI sich alle anderen Rechte an der Software und der Dokumentation vorbehält, außer den dem Lizenznehmer vertraglich gewährten Rechten und Lizenzen.
d. LSI erkennt an und stimmt zu, dass alle Daten, die der Lizenznehmer bereitstellt und auf der Software speichert und/oder die von der Software verarbeitet werden, alleiniges und ausschließliches Eigentum des Lizenznehmers bleiben.
5. Ausnahmen.
a. Kopien. Bis auf die ausdrücklich in diesem Vertrag aufgeführten Ausnahmen dürfen weder die Software noch die Dokumentation ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LSI kopiert, vervielfältigt oder verbreitet werden; jedoch ist es dem Lizenznehmer gestattet, zur Sicherung, Wiederherstellung und Archivierung eine (1) Kopie der Software und Dokumentation zu erstellen, um diese extern zu speichern.
b. Autorisierte Nutzer; Entschädigung.
i) Der Lizenznehmer sieht davon ab, (1) die Software zu vermieten, zu verleasen, unterzulizenzieren, zu übertragen oder anderweitig Dritten die Nutzung zu erlauben, (2) die Software zum Betrieb eines Dienstleistungsbüros zu nutzen oder zugunsten von anderen Dritten als den Patienten, die an den in der Bestellung aufgeführten Standort(en) behandelt werden oder (3) einen Fernzugriff auf die Software über Computer oder Terminals zu erlauben, die sich außerhalb der in der Bestellung aufgeführten Standorten befinden.
ii) DER LIZENZNEHMER SICHERT ZU UND STIMMT ZU, DASS ER LEDIGLICH ORDNUNGSGEMÄSS QUALIFIZIERTEN UND GESCHULTEN PERSONEN DIE NUTZUNG DER SOFTWARE GESTATTET.
iii) Der Lizenznehmer stimmt hiermit zu, LSI für alle Klagen, Ansprüche, Forderungen, Rechtsstreitigkeiten oder Verfahren (zusammen bezeichnet als „Ansprüche“) zu entschädigen, die aus der behaupteten oder tatsächlichen Verletzung von aus in der vorstehenden Ziffer aufgeführten Zusicherungen des Lizenznehmers entstehen oder damit zusammenhängen, und hält LSI schadlos für aus und bezüglich allen Zuerkennungen, Kosten, Schadensersatzzahlungen, Urteilen, Verbindlichkeiten und Schäden jeder Art, einschließlich ohne Einschränkung angemessenen Anwaltskosten, die LSI in Zusammenhang mit derlei Ansprüche entstanden sind.
c. Reverse Engineering. Der Lizenznehmer sieht davon ab, die Software direkt oder indirekt zu kopieren, zu nutzen, zu analysieren, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu übersetzen, zu konvertieren, oder Verfahren bezüglich der Software anzuwenden, um aus jeglichen Gründen oder zu jeglichen Zwecken den Quellcode oder das Quell-Listing der Software oder von Geschäftsgeheimnissen oder anderen eigentumsrechtlichen Informationen oder Prozessen, die in der Software verkörpert oder anderweitig enthalten sind, zu ermitteln, abzuleiten oder zu bestimmen.
d. Abtretungsverbot. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LSI dürfen weder dieser Vertrag noch vertragliche Rechte, Lizenzen oder Verpflichtungen des Lizenznehmers übertragen, abgetreten, übermittelt, delegiert, unterlizenziert, bewegt, verlegt oder anderweitig an Dritte vollständig oder teilweise verkauft werden, und jeder Versuch in dieser Hinsicht ist nichtig und ohne Rechtswirkung. Zu Zwecken dieses Vertrages gilt: (1) jede Übertragung oder Abtretung der vertraglich gewährten Lizenz per Gesetz oder anderweitig aufgrund eines Zusammenschlusses, einer Zusammenlegung oder anderweitigen Umstrukturierung des Lizenznehmers als unzulässige Abtretung, falls nicht anderweitig schriftlich von LSI genehmigt und (2) bei unzulässigen Abtretungen wird die Übertragung oder Abtretung der davon betroffenen Lizenz auf Wunsch von LSI anfechtbar.
6. Garantie.
a. Garantie; Garantiezeitraum. LSI sichert zu und garantiert, dass (i) die Software für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens („Garantiezeitraum“) gemäß den veröffentlichten Spezifikationen betrieben werden kann und (ii) alle von LSI erbrachten Dienstleistungen für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Datum, ab dem sie durchgeführt worden sind, professionell und fachmännisch durchgeführt werden. Die vorstehend aufgeführte Garantie wird jedoch null und nichtig, wenn der Lizenznehmer Änderungen oder Ergänzungen bezüglich der Software vornimmt oder dies versucht oder sie unter Verletzung der in vorstehender Ziffer 5 aufgeführten Ausnahmen verwendet.
b. Einreichung von Ansprüchen; Abhilfe. Garantieansprüche müssen schriftlich innerhalb des Garantiezeitraums eingereicht werden und ihnen muss eine detaillierte Beschreibung des angeblichen Mangels oder der Nichtkonformität beigefügt sein. Kann die Software während des Garantiezeitraums nicht gemäß den veröffentlichten Spezifikationen betrieben werden, unternimmt LSI, wenn der Lizenznehmer einen schriftlichen Garantieanspruch zeitnah einreicht, wirtschaftlich angemessene Bemühungen, diese Nichtkonformität innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt dieses Anspruchs zu beheben. Ist LSI nicht in der Lage, die Nichtkonformität innerhalb dieser Frist zu beheben, kann der Lizenznehmer diesen Vertrag gegenüber LSI innerhalb von zehn (10) anschließenden Tagen schriftlich kündigen, und es werden ihm alle für die nichtkonforme Software gezahlten Lizenzgebühren vollumfänglich erstattet.
c. Verzicht auf andere Garantien. Der Lizenznehmer erkennt hiermit an und stimmt zu, dass LSI dem Lizenznehmer lediglich die in diesem Vertrag enthaltenen Zusicherungen oder Garantien bezüglich der Software oder der Dokumentation gewährt hat. AUSGENOMMEN DER IN VORSTEHENDER ZIFFER 6.a. AUFGEFÜHRTEN GARANTIEN AKZEPTIERT DER LIZENZNEHMER DIE SOFTWARE UND DIE DOKUMENTATION IM ISTZUSTAND UND OHNE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GARANTIEN. DER LIZENZNEHMER VERZICHTET HIERMIT AUSDRÜCKLICH AUF SÄMTLICHE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN, ZUSICHERUNGEN UND VERSICHERUNGEN, DIE NICHT AUSDRÜCKLICH IN DIESEM VERTRAG SCHRIFTLICH AUFGEFÜHRT SIND, EINSCHLIESSLICH OHNE EINSCHRÄNKUNG, ALLE GARANTIEN BEZÜGLICH MARKTGÄNGIGKEIT UND ANGEMESSENHEIT ZU EINEM BESTIMMTEN ZWECK.
7. Nichtverletzung.
LSI sichert zu und garantiert, dass LSI berechtigt ist, die Software an den Lizenznehmer frei von in diesem Vertrag nicht aufgeführten Pfandrechten, Ansprüchen und Lasten zu lizenzieren, und dass die Software keine US-Urheberrechte, Marken oder Patente oder Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzt oder unterschlägt. Benachrichtigt der Lizenznehmer LSI schriftlich über Ansprüche gegen den Lizenznehmer, die Gegenteiliges behaupten, (i) entschädigt LSI den Lizenznehmer, seine leitenden Angestellten, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Beauftragten und Versicherer für jegliche Haftung, Schäden, Kosten und Aufwendungen, einschließlich Anwaltskosten, die aus oder in Zusammenhang mit einem solchen Anspruch entstehen, (ii) verteidigt LSI das Recht des Lizenznehmers, die Software weiter zu nutzen, durch Rechtsstreitigkeiten, (iii) modifiziert LSI die Software so, dass sie keine Rechte mehr verletzt, wenn die modifizierte Software im Wesentlichen gleichwertig funktioniert oder (iv) ersetzt LSI die Software durch eine Software mit gleichwertiger Funktionsweise. Ist eine der vorstehend aufgeführten Alternativen rechtlich oder wirtschaftlich nicht machbar, behält sich LSI das Recht vor, diesen Vertrag zu kündigen und dem Lizenznehmer alle Lizenzgebühren ohne weitere Haftung zu erstatten.
8. Haftungsbeschränkung.
a. Maximalhaftung. DER LIZENZNEHMER STIMMT ZU, DASS DIE MAXIMALHAFTUNG VON LSI AUS DIESEM VERTRAG AUF DIE HÖHE DER TATSÄCHLICH VOM LIZENZNEHMER GEZAHLTEN LIZENZ BESCHRÄNKT IST.
b. Folgeschäden. LSI HAFTET IN KEINEM FALL, OB VERTRAGLICH, DURCH UNERLAUBTE HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT) ODER ANDERWEITIG FÜR INDIREKTE, NEBEN- ODER FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH ENTGANGENER GEWINN ODER ENTGANGENE EINSPARUNGEN ODER GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN ODER ANDERE BESONDERE NEBEN- ODER FOLGESCHÄDEN), DIE AUS DEM VERTRAGSGEGENSTAND DIESES VERTRAGES ODER DIESBEZÜGLICH ENTSTEHEN, SELBST WENN ÜBER DIE MÖGLICHKEITEN SOLCHER SCHÄDEN IM VORAUS INFORMIERT WURDE.
9. Vertraulichkeit.
a. Die Software und alle vertraglich entwickelten Programme und alle Kopien sind Eigentum von LSI und das Eigentum verbleibt bei LSI. Alle anwendbaren Rechte an Patenten, Urheberrechten, Marken und Geschäftsgeheimnissen der Software oder von auf Verlangen des Lizenznehmers durchgeführten Änderungen gehören LSI und verbleiben bei LSI. Der Lizenznehmer sieht davon ab, die Software, Dokumentation oder Kopien an Dritte zu verkaufen, zu übertragen, sie Dritten zu veröffentlichen, offenzulegen, anzuzeigen oder sie ihnen anderweitig verfügbar zu machen. Der Lizenznehmer stimmt zu, die Software und Dokumentation und ihre Bestandteile und Kopien auf eine die Rechte von LSI wahrende Weise zu sichern und zu schützen, und durch Anweisung oder Vereinbarung mit seinen Mitarbeitern, denen Zugang zu Programmen oder Software gewährt wird, angemessene Maßnahmen zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu ergreifen. Die Verpflichtungen des Lizenznehmers unter dieser Ziffer gelten nicht für Informationen, die (i) auf einem anderen Weg als durch Offenlegung des Lizenznehmers allgemein für die Öffentlichkeit verfügbar werden; (ii) dem Lizenznehmer auf nicht vertraulicher Basis zur Verfügung standen, bevor sie ihm von LSI offengelegt wurden oder (iii) dem Lizenznehmer auf nicht vertraulicher Basis aus einer anderen Quelle als LSI verfügbar werden, sofern es gemäß vertraglichen, rechtlichen oder treuhänderischen Verpflichtungen zulässig ist, dass diese Quelle die Informationen an den Lizenznehmer überträgt.
b. Der Lizenznehmer erkennt des Weiteren an und stimmt zu, dass LSI zusätzlich zu anderen Rechtsbehelfen nach Gesetz oder Billigkeit berechtigt ist, wenn der Lizenznehmer seine Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung verletzt, einen vorübergehenden oder dauerhaften Unterlassungsanspruch zu erwirken, ohne die Notwendigkeit einer Verpflichtung, dem Lizenznehmer gerichtlich zu untersagen, künftige Verletzungen zu begehen.
10. Kündigung.
a. Verzug. Jede Partei kann diesen Vertrag und die hierdurch gewährte(n) Lizenz(en) jederzeit und ohne weitere Mitteilung kündigen, wenn:
i) Die andere Partei wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt und diese nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung heilt.
ii) Die andere Partei insolvent wird, eine Abtretung zugunsten ihrer Gläubiger vornimmt oder anderweitig ein freiwilliges oder unfreiwilliges Insolvenzverfahren gemäß Chapter 7, Chapter 11 oder Chapter 13 des United States Bankruptcy Code (US-Insolvenzordnung) eingeleitet wird, das nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Einreichung aufgehoben wird.
b. Rückgabe von Software. Bei einer Kündigung aufgrund der nicht erfolgten Vertragserfüllung durch den Lizenznehmer oder aufgrund von Handlungen, die LSI zur Kündigung berechtigen, stellt der Lizenznehmer umgehend die Nutzung der Software und der Dokumentation ein und (i) gibt LSI alle Kopien ohne Mitteilung oder Aufforderungen zurück, oder, nach Wahl von LSI, (ii) vernichtet die Software, Dokumentation und alle Kopien und bescheinigt LSI anschließend schriftlich, dass diese Materialien vernichtet worden sind.
c. Fortbestehen. Die Beendigung dieses Vertrages oder der Lizenz(en) entbindet die Parteien unter keinen Umständen von ihren vertraglichen Vertraulichkeitsverpflichtungen oder anderen Verpflichtungen, von denen angemessenerweise zu erwarten ist, dass sie nach Beendigung dieses Vertrages fortbestehen. Der Rechtsbehelf der Kündigung gilt zusätzlich und nicht anstelle von anderen Rechtsbehelfen, die den Parteien nach Recht oder Billigkeit zustehen.
11. Wartung und Support.
a. Wartung und Support innerhalb des Garantiezeitraums.
i) LSI erbringt innerhalb des Garantiezeitraums technischen Remote-Support für die Software per Telefon und E-Mail während der üblichen Geschäftszeiten von LSI. Alle Updates, Upgrades und Neuveröffentlichungen der Software, die von LSI während des Garantiezeitraums veröffentlicht werden, werden ohne zusätzliche Kosten bereitgestellt. LSI sichert zu und garantiert, dass alle innerhalb des Garantiezeitraums bereitgestellten Updates, Upgrades und Neuveröffentlichungen in Übereinstimmung mit den veröffentlichten Spezifikationen für die restliche Dauer des ursprünglichen Garantiezeitraums betrieben werden können.
ii) Remote-Installationsunterstützung. Zu einer gemeinsam von den Parteien zu vereinbarenden Zeit, jedoch keinesfalls später als sechzig (60) Tage nach Vertragsschluss, unterstützt LSI ohne zusätzliche Kosten den Lizenznehmer per Fernwartung bei der Installation und Konfiguration der Software, damit die Software ordnungsgemäß Daten verarbeitet, auf den Geräten des Lizenznehmers läuft und anderweitig gemäß den Spezifikationen funktioniert, unter der Voraussetzung, dass die Geräte des Lizenznehmers den Mindestanforderungen von LSI für die Software entsprechen.
b. Erweiterte Wartungs- und Supportleistungen. LSI erbringt nach Ablauf des ursprünglichen Garantiezeitraums weiterhin Wartungs- und Supportleistungen auf Ersuchen des Lizenznehmers, wenn der Lizenznehmer ein Angebot, eine Bestellung oder eine andere schriftliche Vereinbarung in einer von LSI akzeptablen oder vorgesehenen Form und zu den darin festgelegten Bedingungen akzeptiert, errichtet, übergibt und/oder zahlt. LSI ist jedoch unter keinen Umständen verpflichtet, die Software länger als zwölf (12) Monate nach dem Datum der ersten Veröffentlichung von neuen Versionen oder Veröffentlichungen der Software zu warten oder Support zu leisten.
12. Befolgung von Exportvorschriften.
Der Lizenznehmer verfügt rechtzeitig über alle erforderlichen oder angemessenen Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige behördliche Genehmigungen oder Zulassungen, stellt LSI davon frei, allen ausländischen oder inländischen Gesetzen, Vorschriften oder Anforderungen bezüglich Import, Export oder Nutzung der vertraglich entwickelten oder bereitgestellten Technologie zu entsprechen und trägt alle diesbezüglichen Kosten. Der Lizenznehmer sieht davon ab, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bureau of Export Administration des US-amerikanischen Handelsministeriums, falls erforderlich, direkt oder indirekt behördlich regulierte Technologie in Länder zu exportieren oder zu reexportieren (einschließlich durch Übertragung), in die eine solche Aktivität durch US-amerikanische Vorschriften oder Gesetze eingeschränkt ist. Diese Bestimmung und die darin enthaltenen Zusagen bestehen nach Vertragsbeendigung fort.
Allgemeines.
a. Gesamter Vertrag. Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass er diesen Vertrag gelesen hat, versteht und zustimmt, an seine Bedingungen gebunden zu sein. Der Lizenznehmer stimmt des Weiteren zu, dass dies die
vollständige und ausschließliche Erklärung des Vertrages zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstandes ist und diese alle vorherigen Angebote von LSI oder mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstandes ersetzt.
b. Höhere Gewalt. Fristen, zu denen die Parteien bestimmte Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag oder der Bestellung zu erfüllen haben, werden automatisch verschoben, wenn die Parteien durch Gründe, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen, davon abgehalten werden, diese einzuhalten.
c. Kein Verzicht. Ein Verzicht oder die Nichtausübung vertraglich vorgesehener Rechte durch die Parteien gilt nicht als ein Verzicht auf weitere vertragliche Rechte.
Austin, 30. März 2012
LifeLine Software, Inc.
2407 Pemberton Place
Austin, TX 78703
USA