Radcalc Software der LifeLine Software, Inc.
Endbenutzer-Lizenzvereinbarung für RadCalc-Software (diese „Vereinbarung“)
Stand Oktober 2022
Die RadCalc-Software (die „Software“) wurde von LifeLine Software Inc., einer Gesellschaft nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Texas, („LSI“) entwickelt und veröffentlicht. Lizenzen zur Nutzung der Software können von LSI direkt gewährt werden, und Unterlizenzen zur Nutzung der Software können von Vertriebshändlern gewährt werden, die von LSI dazu ermächtigt wurden, und/oder auch von deren autorisierten Untervertriebshändlern (jeweils ein „Anbieter“ und zusammen die „Anbieter“). Unabhängig davon, ob eine Lizenz von LSI oder von einem Anbieter gewährt wird, und sofern von LSI nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, unterliegen alle Lizenzen und Unterlizenzen („Lizenzen“, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere handelt) den Regelungen, Bedingungen und Einschränkungen dieser Vereinbarung und sind gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen, denen Lizenzen gewährt werden, rechtlich durchsetzbar (jeweils ein „Lizenznehmer“ und zusammen „Lizenznehmer“). LSI hat das alleinige Recht, die von LSI direkt an Lizenznehmer gewährten Lizenzen durchzusetzen, und sowohl der Anbieter als auch LSI als Drittbegünstigter haben das Recht, die von Anbietern an Lizenznehmer gewährten Lizenzen durchzusetzen; vorausgesetzt jedoch, dass die Anbieter das alleinige Recht haben, die Einklagung von Softwarelizenzgebühren und anderen von den Lizenznehmern an die Anbieter von LSI zu zahlenden Beträgen zu verfolgen. Im Rahmen dieser Vereinbarung bezieht sich „Lizenzgeber“ in den Fällen, in denen LSI auch der in der Bestellung (wie nachstehend definiert) angegebene Anbieter ist, auf LSI, und in den Fällen, in denen LSI nicht der in der Bestellung angegebene Anbieter ist, auf den Anbieter.
Die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Lizenzen treten an dem Datum in Kraft, an dem der Lizenznehmer die Lieferung der Software zum ersten Mal annimmt, sie installiert, aktiviert oder anderweitig verwendet oder darauf zugreift (das „Datum des Inkrafttretens“). Die Annahme, Installation, Aktivierung oder anderweitige Nutzung der Software durch den Lizenznehmer ist ein schlüssiger Beweis für die Annahme dieser Nutzungsbedingungen. Wenn der Lizenznehmer diese Nutzungsbedingungen ablehnt oder nicht daran gebunden sein möchte, hat er kein Recht, die Software zu installieren, zu aktivieren oder zu nutzen, und hat dies zu unterlassen.
1. Lizenz
Vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung und in der geltenden Bestellung, dem Auftragsdokument oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und LSI oder dem Lizenznehmer und einem Drittanbieter (jeweils eine „Bestellung“) festgelegten Bedingungen und der fortgesetzten Einhaltung der Verpflichtungen des Lizenznehmers aus dieser Vereinbarung und der Bestellung gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hiermit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht und die Lizenzen zur Nutzung der Software und der von LSI (und/oder dem Anbieter, sofern zutreffend) bereitgestellten begleitenden Dokumentation (die „Dokumentation“) sowie aller Updates, Upgrades und neuen Versionen davon, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer in Erfüllung seiner Wartungs- und Supportverpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellt, und zwar nur an den in der Bestellung aufgeführten spezifischen Standorten und an solchen alternativen oder zusätzlichen Standorten, die LSI (und der Anbieter, sofern zutreffend) schriftlich vereinbaren kann, und der Lizenznehmer nimmt diese hiermit an.
2. Installation, Aktivierung und Inbetriebnahme der Software
- Unterstützung bei der Remote-Installation. Vorbehaltlich der in nachstehender Ziffer 10 dargelegten Einschränkungen und zu einem Zeitpunkt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Lieferung der Software durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer, der zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbart wird, wird LSI (oder der Anbieter, sofern zutreffend) den Lizenznehmer ohne zusätzliche Kosten bei der Installation und Konfiguration der Software und aller Updates, Upgrades und neuen Versionen, auf die der Lizenznehmer während der Gewährleistungsfrist (wie nachstehend definiert) Anspruch hat, aus der Ferne unterstützen; vorausgesetzt, dass die Computerausrüstung des Lizenznehmers die in der Dokumentation angegebenen Mindestanforderungen von LSI an die Software erfüllt.
- Jede Installation, Aktivierung, Inbetriebnahme und Annahme der Software muss vom Lizenznehmer und seinem ordnungsgemäß geschulten und qualifizierten Personal in Übereinstimmung mit den Anweisungen und dokumentierten Systemanforderungen von LSI für die Installation der Software und vorbehaltlich der Aktivierungsanforderungen von LSI durchgeführt werden.
3. Lizenzgebühr
Als Gegenleistung für die vom Lizenzgeber im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen verpflichtet sich der Lizenznehmer und stimmt hiermit zu, dem Lizenzgeber die vom Lizenzgeber angegebenen anwendbaren Lizenzgebühren zu den in der Bestellung angegebenen Bedingungen (zusammen die „Lizenzgebühren“, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere Lizenzen handelt) sowie alle anwendbaren Mehrwert- oder Gebrauchssteuern, VAR-Steuern oder sonstigen Steuern jeglicher Art und zu den darin festgelegten Bedingungen zu zahlen. Lizenzgebühren, die von den Lizenznehmern für von den Anbietern gewährte Lizenzen zu zahlen sind, werden von den Anbietern und nicht von LSI festgelegt.
4. Laufzeit der Vereinbarung
Die Laufzeit dieser Vereinbarung und die im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen sind zeitlich unbegrenzt, es sei denn, sie werden von einer Partei gemäß nachstehender Ziffer 12 früher gekündigt.
5. Eigentumsrecht
Der Lizenznehmer erkennt Folgendes an und stimmt zu:
- Die Software und die Dokumentation sind durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge sowie andere Gesetze und Verträge zum Schutz von Rechten an geistigem Eigentum geschützt.
- Das Eigentumsrecht an der Software und der Dokumentation sowie an allen Kopien, Änderungen, abgeleiteten Werken und Erweiterungen davon liegt jetzt und in Zukunft bei LSI.
- Mit Ausnahme der Rechte und Lizenzen, die dem Lizenznehmer im Rahmen dieser Vereinbarung gewährt werden, behält sich LSI alle anderen Rechte an der Software und der Dokumentation vor.
6. Daten
Alle Daten, die vom Lizenznehmer geliefert und in der Software gespeichert und/oder von der Software manipuliert werden, sind und bleiben das alleinige und ausschließliche Eigentum des Lizenznehmers. Weder LSI noch seine Anbieter werden solche Daten für irgendwelche Zwecke verwenden, außer bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Lizenznehmer. In keinem Fall darf jedoch das Vorstehende oder irgendetwas in dieser Vereinbarung jemals so ausgelegt werden, dass LSI oder seinen Anbietern das Recht eingeräumt wird, personenbezogene Daten oder andere geschützte Gesundheitsdaten jeglicher Art zu verwenden, unabhängig davon, ob sie dem Lizenznehmer oder seinen Patienten gehören.
7. Einschränkungen
- Kopien. Sofern hierin oder nach geltendem Recht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, dürfen weder die Software noch die Dokumentation ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von LSI kopiert, vervielfältigt oder verteilt werden. Der Lizenznehmer darf jedoch eine (1) Kopie der Software und der Dokumentation anfertigen, die außerhalb des Standorts für Sicherungs-, Notfallwiederherstellungs- und Archivierungszwecke gespeichert wird.
- Autorisierte Benutzer, Haftungsfreistellung.
- Dem Lizenznehmer ist Folgendes untersagt: (1) Die Software zu vermieten, zu verleasen, unterzulizenzieren, zu übertragen, weiterzugeben oder auf andere Weise Dritten die Nutzung der Software zu gestatten, (2) die Software im Rahmen des Betriebs eines Servicebüros zu nutzen oder (3) die Nutzung der Software zugunsten Dritter zu gestatten, bei denen es sich nicht um Patienten handelt, die an in der Bestellung angegebenen Orten behandelt werden.
- DER LIZENZNEHMER VERPFLICHTET SICH UND SICHERT ZU, DASS ER KEINER PERSON, DIE NICHT ORDNUNGSGEMÄSS DAFÜR QUALIFIZIERT UND GESCHULT IST, DIE NUTZUNG DER SOFTWARE GESTATTET ODER ERLAUBT.
- Der Lizenznehmer verpflichtet sich hiermit, LSI, seine Anbieter und ihre jeweiligen Eigentümer, Funktionsträger und Vertreter (zusammen die „freigestellten Parteien“) in Bezug auf alle Klagen, Ansprüche, Forderungen, Gerichtsverfahren oder sonstigen Verfahren Dritter (zusammen die „Ansprüche“) zu verteidigen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der angeblichen oder tatsächlichen Verletzung von hierin niedergelegten Zusicherungen, Beschränkungen, Pflichten oder Verpflichtungen des Lizenznehmers ergeben, unter anderem einschließlich der vorstehend in Ziffer 7.(b) (i)-(ii) dargelegten Verpflichtungen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich ferner, die freigestellten Parteien in Bezug auf alle Schiedsurteile, Kosten, Schadenersatzforderungen, Gerichtsurteile, Verbindlichkeiten und Schäden jeglicher Art von jeglicher Haftung freizustellen und schadlos zu halten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf angemessene Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen entstanden sind.
- Verbot der Rückentwicklung, der Umgehung des Lizenzmanagement- und Kontrollsystems. Der Lizenznehmer verpflichtet sich und stimmt zu, dass er Folgendes weder direkt noch indirekt vornehmen wird:
- Kopieren, Verwenden, Analysieren, Rückentwickeln, Dekompilieren, Disassemblieren, Übersetzen, Konvertieren oder Anwenden von Verfahren oder Prozessen in Bezug auf die Software, um den Quellcode oder die Quelllisten für die Software oder ein Geschäftsgeheimnis oder andere geschützte Informationen oder Prozesse, die durch die Software verkörpert oder anderweitig in der Software enthalten sind, zu ermitteln, abzuleiten oder sich aus irgendeinem Grund oder zu irgendeinem Zweck anzueignen.
- Änderungen, Modifikationen oder Verbesserungen an der Software und/oder den Computergeräten oder -systemen des Lizenznehmers oder deren Einrichtung oder Konfiguration, die dazu führen, dass das Lizenzverwaltungs- und -kontrollsystem von LSI oder damit verbundene Prozesse in einer Weise umgangen oder anderweitig behindert werden, die es dem Lizenznehmer ermöglicht oder tatsächlich ermöglichen würde, die Software außerhalb der Geltungsdauer der Lizenzen zu verwenden.
- Verbot der Abtretung. Weder diese Vereinbarung noch Rechte, Lizenzen oder Verpflichtungen des Lizenznehmers aus dieser Vereinbarung dürfen jeweils ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von LSI ganz oder teilweise an Dritte übertragen, abgetreten, weitergegeben, delegiert, unterlizenziert, verschoben, verlagert oder anderweitig verkauft werden, und jeder Versuch des Lizenznehmers, dies zu tun, ist für LSI nicht bindend. Im Rahmen dieser Vereinbarung gilt jede angebliche Übertragung oder Abtretung von Lizenzen, die kraft Gesetzes oder anderweitig aus einer Fusion, Konsolidierung oder sonstigen Umstrukturierung des Lizenznehmers mit oder in einen Dritten gewährt werden, als verbotene Abtretung, es sei denn, dies wurde von LSI (und dem Anbieter, sofern zutreffend) schriftlich genehmigt oder ratifiziert.
8. Beschränkte Gewährleistung
- Beschränkte Gewährleistung, Gewährleistungsfrist. LSI sichert zu und garantiert Folgendes:
- LSI wird beste wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Software für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens (die „Gewährleistungsfrist“) in Übereinstimmung mit den veröffentlichten Spezifikationen betrieben wird.
- Alle Dienstleistungen werden professionell und fachmännisch erbracht und für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Datum, an dem diese Dienstleistungen erbracht wurden, garantiert.
Die vorstehende Gewährleistung wird jedoch nichtig, wenn der Lizenznehmer Änderungen oder Verbesserungen an der Software vornimmt oder versucht, diese vorzunehmen, oder die Software unter Verstoß gegen eine der hier dargelegten Einschränkungen verwendet.
- Geltendmachung von Ansprüchen, Rechtsbehelfe. Gewährleistungsansprüche müssen während der Gewährleistungsfrist schriftlich bei LSI (und gegebenenfalls beim Anbieter) geltend gemacht werden und müssen eine detaillierte Beschreibung des angeblichen Mangels oder der Nichtkonformität enthalten. Wenn die Software zu irgendeinem Zeitpunkt während der Gewährleistungsfrist nicht in Übereinstimmung mit ihren veröffentlichten Spezifikationen arbeitet, wird LSI nach rechtzeitiger Geltendmachung eines schriftlichen Gewährleistungsanspruchs durch den Lizenznehmer, wie oben gefordert, seine besten wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen unternehmen, um diesen Mangel oder diese Nichtkonformität innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt dieses Anspruchs zu beheben. Wenn LSI die Nichtkonformität nicht innerhalb dieser Frist behebt, kann der Lizenznehmer diese Vereinbarung jederzeit innerhalb von zehn (10) Tagen nach Fristablauf durch schriftliche Mitteilung an LSI (und gegebenenfalls an den Anbieter) kündigen und vom Lizenzgeber eine anteilige Rückerstattung aller im Voraus bezahlten Lizenzgebühren erhalten, die der Lizenznehmer in Bezug auf die nicht konforme Software gezahlt hat, basierend auf einer Nutzungsdauer von sechsunddreißig (36) Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens, als einziges und ausschließliches Rechtsmittel.
- Verzicht auf sonstige Gewährleistungen Der Lizenznehmer erkennt hiermit an und stimmt zu, dass weder LSI noch der Anbieter (sofern zutreffend) gegenüber dem Lizenznehmer Erklärungen oder Gewährleistungen in Bezug auf die Software oder die Dokumentation oder andere Zusicherungen abgegeben haben, die über die in dieser Vereinbarung enthaltenen hinausgehen. MIT AUSNAHME DER IM VORSTEHENDEN ABSCHNITT DARGELEGTEN GEWÄHRLEISTUNGEN AKZEPTIERT DER LIZENZNEHMER DIE SOFTWARE UND DIE DOKUMENTATION „WIE BESEHEN“ UND OHNE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG. DER LIZENZNEHMER VERZICHTET HIERMIT AUSDRÜCKLICH AUF ALLE GEWÄHRLEISTUNGEN, ERKLÄRUNGEN UND ZUSICHERUNGEN JEGLICHER ART, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, DIE HIERIN NICHT AUSDRÜCKLICH SCHRIFTLICH NIEDERGELEGT SIND, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ALLE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.
9. Nichtverletzung von Rechten Dritter
Der Lizenzgeber sichert dem Lizenznehmer zu und gewährleistet, dass er das Recht hat, dem Lizenznehmer die hierin vorgesehenen Rechte und Lizenzen frei von allen hier nicht genannten Pfandrechten, Ansprüchen und Belastungen zu gewähren, und dass die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer im Einklang mit dieser Vereinbarung keine US-amerikanischen Urheberrechte, Marken oder Patente oder Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzt oder missbraucht, die nach US-amerikanischem Recht oder internationalen Verträgen oder Konventionen, an denen die USA beteiligt oder anderweitig gebunden sind, geschützt sind. Nach schriftlicher Mitteilung des Lizenznehmers an LSI (und gegebenenfalls an den Anbieter) über gegenteilige Ansprüche gegen den Lizenznehmer ist der Lizenzgeber zu Folgendem verpflichtet:
- Den Lizenznehmer, seine Funktionsträger, Verwaltungsratsmitglieder, Mitarbeiter, Vertreter und Versicherer in Bezug auf alle Verbindlichkeiten, Schadenersatzforderungen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich angemessener Anwaltskosten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch ergeben, von jeglicher Haftung freizustellen und schadlos zu halten,
- den Lizenznehmer auf dem Rechtsweg zu verteidigen oder durch Verhandlungen das Recht des Lizenznehmers zu erhalten, die Software weiter zu nutzen,
- die Software so zu modifizieren, dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzt, während sie immer noch die gleiche oder im Wesentlichen ähnliche Funktionalität bietet, oder
- die Software durch funktionsgleiche Software zu ersetzen.
Wenn LSI feststellt, dass keine der oben genannten Alternativen technisch oder wirtschaftlich machbar ist, behält sich LSI (und gegebenenfalls der Anbieter) das Recht vor, diese Vereinbarung zu kündigen. In diesem Fall gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine anteilige Rückerstattung aller im Voraus bezahlten Gebühren, die der Lizenznehmer tatsächlich für die betreffende Software gezahlt hat, basierend auf einer Nutzungsdauer von sechsunddreißig (36) Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens, ohne weitere Haftung.
10. Haftungsbeschränkung
- MAXIMALE HAFTUNG. DER LIZENZNEHMER ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE MAXIMALE GESAMTE HAFTUNG VON LSI (UND DES ANBIETERS, SOFERN ZUTREFFEND) IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG AUF DEN BETRAG DER LIZENZGEBÜHREN BEGRENZT IST, DIE DER LIZENZNEHMER TATSÄCHLICH FÜR DIE SOFTWARE ODER EIN ANDERES PRODUKT ODER EINE ANDERE DIENSTLEISTUNG BEZAHLT HAT, DIE GEGENSTAND EINES ANSPRUCHS IST.
- FOLGESCHÄDEN. IN KEINEM FALL HAFTET LSI (UND/ODER DER ANBIETER, SOFERN ZUTREFFEND), OB AUF VERTRAGLICHER GRUNDLAGE, AUS UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT) ODER ANDERWEITIG, FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN, EXEMPLARISCHE, BESONDERE ODER STRAFSCHADENERSATZ NACH SICH ZIEHENDE SCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH VERLORENER ERSPARNISSE, ENTGANGENER GEWINNE ODER BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN ODER ANDERER BESONDERER, ZUFÄLLIGER ODER FOLGESCHÄDEN), DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DEM GEGENSTAND DIESER VEREINBARUNG ERGEBEN, AUCH WENN IM VORAUS ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDE.
11. Vertraulichkeit
- Die Software und alle hierunter entwickelten Programme sowie alle Kopien davon sind Eigentum von LSI und das Eigentumsrecht daran verbleibt bei LSI. Alle anwendbaren Rechte an Patenten, Urheberrechten, Marken und Geschäftsgeheimnissen in Bezug auf die Software oder Änderungen, die auf Wunsch des Lizenznehmers vorgenommen werden, liegen jetzt und in Zukunft bei LSI. Der Lizenznehmer darf die Software, die Dokumentation oder Kopien davon nicht an Dritte verkaufen, übertragen, veröffentlichen, offenlegen, anzeigen oder anderweitig zur Verfügung stellen oder seinen Mitarbeitern oder Dritten, die Zugriff auf die Software und die Dokumentation haben, gestatten, dies zu tun. Der Lizenznehmer hat die Regelungen dieser Vereinbarung, die Software, die Dokumentation und alle solche Programme und Kopien davon vertraulich zu behandeln und seine Mitarbeiter und andere Personen, die Zugriff auf die Software und die Dokumentation haben, dazu zu veranlassen, dies ebenfalls zu tun. Die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus dieser Vereinbarung gelten nicht für Informationen, die
- der Öffentlichkeit allgemein zugänglich werden, es sei denn, dies ist das Ergebnis einer Offenlegung durch den Lizenznehmer,
- dem Lizenznehmer bereits vor der Weitergabe an den Lizenznehmer durch LSI (und/oder den Anbieter, sofern zutreffend) auf nicht vertraulicher Basis zur Verfügung standen, oder
- dem Lizenznehmer auf nicht vertraulicher Basis aus einer anderen Quelle als LSI (und/oder dem Anbieter, sofern zutreffend) bekannt werden, vorausgesetzt, dass es dieser Quelle nicht durch eine vertragliche, gesetzliche oder treuhänderische Verpflichtung untersagt ist, die Informationen an den Lizenznehmer zu übermitteln.
- Der Lizenznehmer erkennt ferner an und stimmt zu, dass LSI im Falle eines Verstoßes des Lizenznehmers gegen seine Verpflichtungen aus dieser Regelung Anspruch auf eine einstweilige und dauerhafte Unterlassungsverfügung ohne Notwendigkeit einer Bürgschaft hat, die es dem Lizenznehmer untersagt, einen weiteren Verstoß zu begehen, zusätzlich zu allen anderen Rechtsbehelfen, auf die LSI nach dem Gesetz oder Billigkeitsrecht Anspruch hat.
12. Kündigung
- Durch den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer kann diese Vereinbarung und die hierin gewährte(n) Lizenz(en) jederzeit durch schriftliche Mitteilung an LSI (und gegebenenfalls an den Anbieter) mit oder ohne wichtigen Grund kündigen.
- Ohne Grund. Wenn der Lizenznehmer ohne Grund kündigt, verwirkt er alle Lizenzgebühren.
- Bei Verstößen. Wenn der Lizenznehmer seine Kündigungsabsicht aus wichtigem Grund wegen eines Verstoßes seitens LSI (oder des Anbieters, sofern zutreffend) mitteilt und der vertragsbrüchigen Partei eine Frist von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung zur Behebung des Verstoßes einräumt, und dieser Verstoß danach nicht vor Ablauf der Frist von dreißig (30) Tagen behoben wird, hat der Lizenznehmer Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der vom Lizenznehmer für die Software vorausbezahlten Lizenzgebühren vom Lizenzgeber, basierend auf einer Nutzungsdauer von sechsunddreißig (36) Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens.
- Durch LSI (und/oder den Anbieter, sofern zutreffend) aus wichtigem Grund. LSI (und/oder der Anbieter, sofern zutreffend) können diese Vereinbarung und die hierin gewährte(n) Lizenz(en) jederzeit ohne weitere Ankündigung kündigen, wenn der Lizenznehmer
- gegen eine seiner Verpflichtungen aus Ziffer 7 verstößt, ohne weitere Mitteilung oder Gelegenheit zur Nacherfüllung,
- gegen eine seiner wesentlichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verstößt und einen solchen Verstoß nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung behebt,
- zahlungsunfähig wird, eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt oder anderweitig Gegenstand eines freiwilligen oder unfreiwilligen Insolvenzverfahrens nach Kapitel 7, Kapitel 11 oder Kapitel 13 des United States Bankruptcy Code oder eines ähnlichen Insolvenz- oder Insolvenzverfahrens in der Gerichtsbarkeit, in der der Lizenznehmer ansässig ist, sofern es sich nicht um die Vereinigten Staaten von Amerika handelt, wird, das nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Einleitung abgewiesen wird.
- Einstellung der Nutzung. Nach Ablauf oder vorzeitiger Kündigung dieser Vereinbarung oder der im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen aus irgendeinem Grund hat der Lizenznehmer unverzüglich jede Nutzung der Software und der Dokumentation einzustellen, mit Ausnahme der in Ziffer 1.b vorgesehenen eingeschränkten Funktionalität.
- Fortgeltung. Unter keinen Umständen entbindet die Kündigung dieser Vereinbarung oder der hierin vorgesehenen Lizenzen eine der Parteien von ihren Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder anderen Verpflichtungen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie die Kündigung dieser Vereinbarung überdauern. Der Rechtsbehelf der Kündigung gilt zusätzlich zu und nicht anstelle anderer Rechtsbehelfe, auf die die Parteien nach dem Gesetz oder Billigkeitsrecht Anspruch haben.
13. Wartung und Support
- Wartung und Support während der Gewährleistungsfrist. LSI (oder der Anbieter, sofern zutreffend) leistet während der Gewährleistungsfrist während der regulären Geschäftszeiten per Telefon und E-Mail technischen Remote-Support für die Software. Sofern zutreffend, kann der Anbieter Telefonanrufe oder E-Mail-Anfragen für technischen Support in englischer Sprache an LSI zur direkten Beantwortung während der regulären Geschäftszeiten von LSI weiterleiten. Alle Updates, Upgrades und neuen Versionen der Software, die von LSI während der Gewährleistungsfrist veröffentlicht werden, werden ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt. LSI sichert zu und gewährleistet, dass alle Updates, Upgrades und neuen Releases, die während der Gewährleistungsfrist bereitgestellt werden, während des Restes der ursprünglichen Gewährleistungsfrist in Übereinstimmung mit ihren veröffentlichten Spezifikationen funktionieren.
- Erweiterte Wartungs- und Supportleistungen. LSI (und der Anbieter, sofern zutreffend) erbringt auf Anfrage des Lizenznehmers nach Ablauf der anfänglichen Gewährleistungsfrist weiterhin Wartungs- und Supportleistungen, und zwar vorbehaltlich der Annahme, Ausfertigung, Übermittlung und/oder Zahlung eines Angebots, einer Bestellung oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung durch den Lizenznehmer in einer Form, die für LSI akzeptabel oder von LSI vorgeschrieben ist, und zu den darin festgelegten Bedingungen. Unter keinen Umständen ist jedoch weder LSI (noch der Anbieter, sofern zutreffend) verpflichtet, eine Software für mehr als zwölf (12) Monate nach dem Datum der ersten Veröffentlichung einer neuen Version oder eines neuen Releases der Software durch LSI zu warten oder zu unterstützen.
14. Schlussbestimmungen
- Gesamte Übereinkunft. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er diese Vereinbarung gelesen und verstanden hat, und erklärt sich an die darin niedergelegten Regelungen gebunden. Der Lizenznehmer erkennt ferner an und stimmt zu, dass diese Vereinbarung die vollständige und ausschließliche Übereinkunft zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand darstellt und alle vorherigen Vereinbarungen jeglicher Art zwischen den Parteien, ob ausdrücklich oder stillschweigend, mündlich oder schriftlich, ersetzt.
- Höhere Gewalt. Jede Verzögerung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung durch eine der Parteien wird für die Dauer des zugrunde liegenden Ereignisses höherer Gewalt (wie nachstehend definiert) in dem Umfang entschuldigt, in dem
- sie durch ein Ereignis oder einen Umstand verursacht wurde, der/das außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegt,
- kein Verschulden oder Fahrlässigkeit dieser Partei vorliegt und
- ein solches Ereignis oder ein solcher Umstand von der betreffenden Partei nicht vernünftigerweise vorhersehbar oder anderweitig vermeidbar war. Beispiele für solche Ereignisse oder Umstände sind unter anderem Tornados, Wirbelstürme, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Brände, Überschwemmungen, Tsunamis, Regierungsembargos, zivile Unruhen, Aufstände, Kriege, Terrorakte, Notfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Seuchen oder Pandemien und alle damit verbundenen Quarantänen und/oder daraus resultierenden anderen Reise- oder Bewegungsbeschränkungen von Personen oder Gütern, Explosionen oder andere natürliche oder vom Menschen verursachte Katastrophen jeglicher Art, die nicht von der Partei verursacht wurden, deren Leistung verzögert oder verhindert wurde (jeweils ein „Ereignis höherer Gewalt“). In keinem Fall wird jedoch die Unfähigkeit des Lizenznehmers, Lizenzgebühren aus dieser Vereinbarung zu zahlen oder anderweitig seine finanziellen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen, als ein Ereignis höherer Gewalt angesehen, oder wird der Lizenznehmer anderweitig ganz oder teilweise von solchen Verpflichtungen entbunden.
- Keine Verzichtserklärung. Der Verzicht oder das Versäumnis einer Partei dieser Vereinbarung, in irgendeiner Hinsicht ein hierin vorgesehenes Recht auszuüben, gilt nicht als Verzicht auf weitere Rechte aus dieser Vereinbarung.
- Änderung oder Ergänzung. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt, von jeder Partei unterzeichnet und von LSI schriftlich genehmigt wurden.
- Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger. Diese Vereinbarung ist für die Parteien und ihre jeweiligen zulässigen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger bindend und kommt diesen zugute.
- Ausfuhrbestimmungen. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software den US-Exportkontrollgesetzen unterliegen kann, einschließlich des Export Control Reform Act und der damit verbundenen Vorschriften. Der Lizenznehmer darf die Software weder direkt noch indirekt in eine Gerichtsbarkeit oder ein Land exportieren, reexportieren oder freigeben oder in einer Gerichtsbarkeit oder einem Land zugänglich machen, in die/das der Export, Reexport oder die Freigabe durch Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften verboten ist. Der Lizenznehmer hat alle geltenden Bundesgesetze, -vorschriften und -regeln einzuhalten und alle erforderlichen Verpflichtungen (einschließlich der Einholung einer erforderlichen Exportlizenz oder anderen behördlichen Genehmigung) zu erfüllen, bevor er die Software außerhalb der USA exportiert, reexportiert, freigibt oder anderweitig zur Verfügung stellt.
- Rechte der US-Regierung. Die Dokumentation und die Software sind jeweils ein „kommerzielles Produkt“ im Sinne von 48 C.F.R. § 2.101, bestehend aus „kommerzieller Computersoftware“ und „kommerzieller Computersoftware-Dokumentation“, wie diese Begriffe in 48 C.F.R. § 12.212 verwendet werden. Dementsprechend erhält der Lizenznehmer, wenn er eine Agentur oder ein Auftragnehmer der US-Regierung oder eines ihrer Auftragnehmers ist, nur die Rechte in Bezug auf die Software und die Dokumentation, die allen anderen Endbenutzern unter Lizenz gewährt werden, in Übereinstimmung mit (a) 48 C.F.R. § 227.7201 bis 48 C.F.R. § 227.7204 in Bezug auf das Verteidigungsministerium und ihre Auftragnehmer oder (b) 48 C.F.R. § 12.212 in Bezug auf alle anderen Lizenznehmer und Auftragnehmer der US-Regierung.
- Geltendes Recht und Gerichtsstand. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus dieser Vereinbarung unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Texas und dem geltenden Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, ohne Rücksicht auf Kollisionsnormen, soweit diese die Anwendung des Rechts einer anderen Gerichtsbarkeit erfordern oder zulassen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet auf diese Vereinbarung keine Anwendung. Zuständig und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Klagen ist ausschließlich das Bundesbezirksgericht für den nördlichen Bezirk von Texas mit Sitz in Dallas, Texas. Dabei gilt die Voraussetzung, dass, wenn dieses Gericht keine sachliche Zuständigkeit hat, die Zuständigkeit und der Gerichtsstand ausschließlich bei den Gerichten des US-Bundesstaates Texas mit Sitz in Dallas County, Texas, liegt.
- Verzicht auf ein Schwurgerichtsverfahren. Jede Partei erkennt an und stimmt zu, dass jeder Streitfall, der sich im Rahmen dieser Vereinbarung ergeben könnte, wahrscheinlich komplizierte und schwierige Probleme mit sich bringt. Jede Partei verzichtet daher unwiderruflich und bedingungslos auf jedes Recht auf ein Schwurgerichtsverfahren in Bezug auf alle rechtlichen Schritte, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder den hierin vorgesehenen Transaktionen ergeben.
Tyler, Oktober 2022
LifeLine Software, Inc. (Entwickler und Herausgeber von RadCalc Software)
102 N College Ave Ste 1014
75702-7287 Tyler, TX
Vereinigte Staaten von Amerika
und seine autorisierten Vertriebshändler und Untervertriebshändler
Abonnementbasierte Lizenzvereinbarung für RadCalc Software (diese „Vereinbarung“)
Stand Oktober 2022
Die RadCalc-Software (die „Software“) wurde von LifeLine Software Inc., einer Gesellschaft nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Texas, („LSI“) entwickelt und veröffentlicht. Lizenzen zur Nutzung der Software können von LSI direkt gewährt werden, und Unterlizenzen zur Nutzung der Software können von Vertriebshändlern gewährt werden, die von LSI dazu ermächtigt wurden, und/oder auch von deren autorisierten Untervertriebshändlern (jeweils ein „Anbieter“ und zusammen die „Anbieter“). Unabhängig davon, ob eine Lizenz von LSI oder von einem Anbieter gewährt wird, und sofern von LSI nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, unterliegen alle Lizenzen und Unterlizenzen („Lizenzen“, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere handelt) den Regelungen, Bedingungen und Einschränkungen dieser Vereinbarung und sind gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen, denen Lizenzen gewährt werden, rechtlich durchsetzbar (jeweils ein „Lizenznehmer“ und zusammen „Lizenznehmer“). LSI hat das alleinige Recht, die von LSI direkt an Lizenznehmer gewährten Lizenzen durchzusetzen, und sowohl der Anbieter als auch LSI als Drittbegünstigter haben das Recht, die von Anbietern an Lizenznehmer gewährten Lizenzen durchzusetzen; vorausgesetzt jedoch, dass die Anbieter das alleinige Recht haben, die Einklagung von Softwarelizenzgebühren und anderen von den Lizenznehmern an die Anbieter von LSI zu zahlenden Beträgen zu verfolgen. Im Rahmen dieser Vereinbarung bezieht sich „Lizenzgeber“ in den Fällen, in denen LSI auch der in der Bestellung (wie nachstehend definiert) angegebene Anbieter ist, auf LSI, und in den Fällen, in denen LSI nicht der in der Bestellung angegebene Anbieter ist, auf den Anbieter.
Die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Lizenzen gelten ab dem in der Bestellung (wie nachstehend definiert) angegebenen Anfangsdatum oder ab dem Datum der Annahme durch den Lizenzgeber, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt (das „Datum des Inkrafttretens“). Die Annahme, Installation, Aktivierung oder anderweitige Nutzung der Software durch den Lizenznehmer ist ein schlüssiger Beweis für die Annahme dieser Nutzungsbedingungen. Wenn der Lizenznehmer die folgenden Regelungen ablehnt oder nicht daran gebunden sein möchte, hat er kein Recht, die Software zu installieren, zu aktivieren oder zu nutzen, und hat dies zu unterlassen.
2. Abonnementbasierte Lizenz
- Abonnementzeitraum. Vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung und in der anwendbaren Bestellung, dem Auftragsdokument oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und LSI oder dem Lizenznehmer und einem Drittanbieter (jeweils eine „Bestellung“) festgelegten Bedingungen und der fortgesetzten Einhaltung der Verpflichtungen des Lizenznehmers aus dieser Vereinbarung und der Bestellung gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hiermit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht und die Lizenzen zur Nutzung der Software und der von LSI (und/oder dem Anbieter, sofern zutreffend) bereitgestellten begleitenden Dokumentation (die „Dokumentation“) sowie aller Updates, Upgrades und neuen Releases davon während des in der Bestellung angegebenen Zeitraums, der mit dem Datum des Inkrafttretens beginnt und für den Abonnementzeitraum andauert, (der „Abonnementzeitraum“) an den in der Bestellung aufgeführten spezifischen Standorten oder an solchen alternativen oder zusätzlichen Standorten, die LSI (und der Anbieter, sofern zutreffend) schriftlich vereinbaren kann, und der Lizenznehmer nimmt diese hiermit an.
- Ablauf des Abonnementzeitraums, eingeschränkte Funktionalität. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software nach Ablauf oder früherer Beendigung des Abonnementzeitraums oder im Falle einer fehlgeschlagenen Aktivierung oder Reaktivierung der Software gemäß Ziffer 2 dennoch weiterhin mit eingeschränkter Funktionalität betrieben wird, um sicherzustellen, dass der Lizenznehmer auch nach Ablauf des Abonnementzeitraums weiterhin auf seine eigenen Daten zugreifen kann.
- Verlängerung des Abonnementzeitraums. Auf das Angebot des Lizenzgebers zur Verlängerung des Abonnementzeitraums und dessen Annahme durch den Lizenznehmers kann der Lizenznehmer die Software bis zu ihrem Ablauf oder einer früheren Kündigung gemäß den von LSI festgelegten und vom Lizenznehmer jeweils im Zusammenhang mit einer solchen Verlängerung vereinbarten Regelungen und ungeachtet anderslautender Bestimmungen in einer vom Lizenznehmer übermittelten Bestellung weiter nutzen. Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten und haben Vorrang vor allen gegenteiligen Bedingungen in einer Bestellung.
2. Installation und Aktivierung der Software
- Abonnementverwaltungs- und -kontrollsystem, Aktivierung. Nach der Installation der Software und jedes Mal, wenn die Software verwendet wird, bestätigt das proprietäre Abonnementverwaltungs- und -kontrollsystem von LSI (im Folgenden als „Abonnementverwaltungs- und -kontrollsystem“ bezeichnet),
- dass jede Installation der Software mit einem dem Lizenznehmer zugewiesenen Registrierungsschlüssel verbunden ist, und
- aktiviert die Software, vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses des vorstehenden Bestätigungsprozesses. Wenn die Software nicht aktiviert ist, bietet sie nur eingeschränkte Funktionalität. Die hierin gewährten Lizenzen unterliegen daher der erfolgreichen Installation und Aktivierung der Software und des Abonnementverwaltungs- und -kontrollsystems von LSI.
- Reaktivierung, Fehler. Am Ende jedes Abonnementzeitraums und zu anderen Zeiten, die LSI (und/oder der Anbieter, sofern zutreffend) vernünftigerweise verlangen kann, muss der Lizenznehmer die Software möglicherweise mit einem neuen oder aktualisierten Registrierungsschlüssel reaktivieren. Wenn der Aktivierungsprozess feststellt oder anderweitig ergibt, dass die jeweilige Installation der betreffenden Software nicht autorisiert, nicht lizenziert oder außerhalb des vereinbarten Abonnementzeitraums im Zusammenhang mit dem Lizenznehmer zuvor gewährten Lizenzen liegt, wird der Lizenznehmer darüber informiert, dass die Aktivierung fehlgeschlagen ist. In diesem Fall unterliegen die im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen der erfolgreichen Aktivierung oder Reaktivierung der Software durch den Lizenznehmer, und LSI stellt dem Lizenznehmer die Zusammenarbeit und Unterstützung zur Verfügung, die der Lizenznehmer vernünftigerweise bei seinen Bemühungen verlangen kann, um festzustellen, warum der Aktivierungs- oder Reaktivierungsprozess fehlgeschlagen ist, und um die Software vorbehaltlich der Zahlung der zusätzlichen Lizenzgebühren durch den Lizenznehmer, die in Verbindung damit möglicherweise erforderlich sind, wieder zu aktivieren.
- Unterstützung bei der Remote-Installation. Vorbehaltlich der in nachstehender Ziffer 10 dargelegten Einschränkungen und zu einem Zeitpunkt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der ursprünglichen Lieferung der Software durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer, der zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbart wird, wird, LSI (oder der Anbieter, insofern zutreffend) den Lizenznehmer ohne zusätzliche Kosten bei der Installation und Konfiguration der Software und aller Updates, Upgrades und neuen Versionen, auf die der Lizenznehmer während des Abonnementzeitraums Anspruch hat, aus der Ferne unterstützen; vorausgesetzt, dass die Computerausrüstung des Lizenznehmers die in der Dokumentation angegebenen Mindestanforderungen von LSI an die Software erfüllt.
- Jede Installation, Aktivierung, Inbetriebnahme und Annahme der Software muss vom Lizenznehmer und seinem ordnungsgemäß geschulten und qualifizierten Personal in Übereinstimmung mit den Anweisungen und dokumentierten Systemanforderungen von LSI für die Installation der Software und vorbehaltlich der Aktivierungsanforderungen von LSI durchgeführt werden.
3. Lizenzgebühren
Als Gegenleistung für die vom Lizenzgeber im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen verpflichtet sich der Lizenznehmer und stimmt hiermit zu, dem Lizenzgeber die vom Lizenzgeber angegebenen anwendbaren abonnementbasierten Lizenzgebühren zu den in der Bestellung angegebenen Bedingungen (zusammen die „Lizenzgebühren“, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere Lizenzen handelt) sowie alle anwendbaren Mehrwert- oder Gebrauchssteuern, VAR-Steuern oder sonstigen Steuern jeglicher Art und zu den darin festgelegten Bedingungen zu zahlen. Lizenzgebühren, die von den Lizenznehmern für von den Anbietern gewährte Lizenzen zu zahlen sind, werden von den Anbietern und nicht von LSI festgelegt.
DER LIZENZNEHMER ERKENNT HIERMIT AN UND STIMMT ZU, DASS ALLE SOFTWARELIZENZGEBÜHREN, DIE ER ZUVOR UNTER ALLEN FRÜHEREN ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNGEN FÜR DIE SOFTWARE BEZAHLT HAT, FÜR DIE JEWEILIGE(N) VERSION(EN) DER SOFTWARE GALTEN, DIE DARUNTER LIZENSIERT WAREN, EINSCHLIESSLICH ALLER UPGRADES, UPDATES UND/ODER NEUEN RELEASES (ZUSAMMEN „FRÜHERE VERSIONEN“), DIE ZUVOR BEREITGESTELLT WURDEN ODER BEREITGESTELLT WERDEN, ODER UNTER BESTEHENDEN „ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ERWEITERTE WARTUNGS- UND SUPPORTLEISTUNGEN“, DIE DERZEIT FÜR DIE SOFTWARE GELTEN KÖNNEN. DURCH DIE ZAHLUNG DER SOFTWARELIZENZGEBÜHREN DURCH DEN LIZENZNEHMER FÜR SOLCHE FRÜHEREN VERSIONEN ERLANGT DER LIZENZNEHMER KEIN RECHT UND KEINE LIZENZ ZUR NUTZUNG DER SOFTWARE IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG. WEDER LSI NOCH DER ANBIETER (SOFERN ZUTREFFEND) IST VERPFLICHTET, FRÜHERE VERSIONEN ODER RELEASES DER SOFTWARE ÜBER DIE VERBLEIBENDE LAUFZEIT EINER BESTEHENDEN WARTUNGS- UND SUPPORTVEREINBARUNG HINAUS ZU WARTEN ODER ZU UNTERSTÜTZEN.
4. Befristete Lizenz
Der Lizenznehmer erkennt hiermit an und stimmt zu, dass die hierin gewährten Lizenzen nur für die Dauer des in der jeweiligen Bestellung angegebenen Abonnementzeitraums gelten, sofern sie nicht früher gemäß Ziffer 12 gekündigt werden.
5. Eigentumsrecht
Der Lizenznehmer erkennt Folgendes an und stimmt zu:
- Die Software und die Dokumentation sind durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge sowie andere Gesetze und Verträge zum Schutz von Rechten an geistigem Eigentum geschützt.
- Das Eigentumsrecht an der Software und der Dokumentation sowie an allen Kopien, Änderungen, abgeleiteten Werken und Erweiterungen davon, ob ganz oder teilweise, liegt bei LSI.
- Mit Ausnahme der Rechte und Lizenzen, die dem Lizenznehmer im Rahmen dieser Vereinbarung gewährt werden, behält sich LSI alle anderen Rechte an der Software und der Dokumentation vor.
6. Daten
Alle Daten, die vom Lizenznehmer geliefert und in der Software gespeichert und/oder von der Software manipuliert werden, sind und bleiben das alleinige und ausschließliche Eigentum des Lizenznehmers. Weder LSI noch seine Anbieter werden solche Daten für irgendwelche Zwecke verwenden, außer bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Lizenznehmer. In keinem Fall darf jedoch das Vorstehende oder irgendetwas in dieser Vereinbarung jemals so ausgelegt werden, dass LSI oder seinen Anbietern das Recht eingeräumt wird, personenbezogene Daten oder andere geschützte Gesundheitsdaten jeglicher Art zu verwenden, unabhängig davon, ob sie dem Lizenznehmer oder seinen Patienten gehören.
7. Einschränkungen
- Kopien. Sofern hierin oder nach geltendem Recht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, dürfen weder die Software noch die Dokumentation ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von LSI kopiert, vervielfältigt oder verteilt werden. Der Lizenznehmer darf jedoch eine (1) Kopie der Software und der Dokumentation anfertigen, die außerhalb des Standorts für Sicherungs-, Notfallwiederherstellungs- und Archivierungszwecke gespeichert wird.
- Autorisierte Benutzer, Haftungsfreistellung.
- Dem Lizenznehmer ist Folgendes untersagt: (1) Die Software zu vermieten, zu verleasen, unterzulizenzieren, zu übertragen, weiterzugeben oder auf andere Weise Dritten die Nutzung der Software zu gestatten, (2) die Software im Rahmen des Betriebs eines Servicebüros zu nutzen oder (3) die Nutzung der Software zugunsten Dritter zu gestatten, bei denen es sich nicht um Patienten handelt, die an in der Bestellung angegebenen Orten behandelt werden.
- DER LIZENZNEHMER VERPFLICHTET SICH UND SICHERT ZU, DASS ER KEINER PERSON, DIE NICHT ORDNUNGSGEMÄSS DAFÜR QUALIFIZIERT UND GESCHULT IST, DIE NUTZUNG DER SOFTWARE GESTATTET ODER ERLAUBT.
- Der Lizenznehmer verpflichtet sich hiermit, LSI, seine Anbieter und ihre jeweiligen Eigentümer, Funktionsträger und Vertreter (zusammen die „freigestellten Parteien“) in Bezug auf alle Klagen, Ansprüche, Forderungen, Gerichtsverfahren oder sonstigen Verfahren Dritter (zusammen die „Ansprüche“) zu verteidigen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der angeblichen oder tatsächlichen Verletzung von hierin niedergelegten Zusicherungen, Beschränkungen, Pflichten oder Verpflichtungen des Lizenznehmers ergeben, unter anderem einschließlich der vorstehend in Ziffer 7.(b) (i)-(ii) dargelegten Verpflichtungen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich ferner, die freigestellten Parteien in Bezug auf alle Schiedsurteile, Kosten, Schadenersatzforderungen, Gerichtsurteile, Verbindlichkeiten und Schäden jeglicher Art von jeglicher Haftung freizustellen und schadlos zu halten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf angemessene Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen entstanden sind.
- Verbot der Rückentwicklung, der Umgehung des Abonnementverwaltungs- und -kontrollsystems. Der Lizenznehmer verpflichtet sich und stimmt zu, dass er Folgendes weder direkt noch indirekt vornehmen wird:
- Kopieren, Verwenden, Analysieren, Rückentwickeln, Dekompilieren, Disassemblieren, Übersetzen, Konvertieren oder Anwenden von Verfahren oder Prozessen in Bezug auf die Software, um den Quellcode oder die Quelllisten für die Software oder ein Geschäftsgeheimnis oder andere geschützte Informationen oder Prozesse, die durch die Software verkörpert oder anderweitig in der Software enthalten sind, zu ermitteln, abzuleiten oder sich aus irgendeinem Grund oder zu irgendeinem Zweck anzueignen.
- Änderungen, Modifikationen oder Verbesserungen an der Software und/oder den Computergeräten oder -systemen des Lizenznehmers oder deren Einrichtung oder Konfiguration, die dazu führen, dass das Abonnementverwaltungs- und -kontrollsystem von LSI oder damit verbundene Prozesse in einer Weise umgangen oder anderweitig behindert werden, die es dem Lizenznehmer ermöglicht oder tatsächlich ermöglichen würde, die Software außerhalb des Abonnementzeitraums zu verwenden.
- Verbot der Abtretung. Weder diese Vereinbarung noch Rechte, Lizenzen oder Verpflichtungen des Lizenznehmers aus dieser Vereinbarung dürfen jeweils ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von LSI ganz oder teilweise an Dritte übertragen, abgetreten, weitergegeben, delegiert, unterlizenziert, verschoben, verlagert oder anderweitig verkauft werden, und jeder Versuch des Lizenznehmers, dies zu tun, ist für LSI nicht bindend. Im Rahmen dieser Vereinbarung gilt jede angebliche Übertragung oder Abtretung von Lizenzen, die kraft Gesetzes oder anderweitig aus einer Fusion, Konsolidierung oder sonstigen Umstrukturierung des Lizenznehmers mit oder in einen Dritten gewährt werden, als verbotene Abtretung, es sei denn, dies wurde von LSI (und dem Anbieter, sofern zutreffend) schriftlich genehmigt oder ratifiziert.
8. Beschränkte Gewährleistung
- Beschränkte Gewährleistung, Gewährleistungsfrist. LSI sichert zu und garantiert Folgendes:
- LSI wird seine besten, wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Software während des Abonnementzeitraums (im Folgenden manchmal auch als „Gewährleistungsfrist“ bezeichnet) in Übereinstimmung mit den veröffentlichten Spezifikationen arbeitet, vorbehaltlich der rechtzeitigen Installation der neuen Releases und neuen Versionen der Software, die dem Lizenznehmer während des Abonnementzeitraums ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt oder anderweitig zugänglich gemacht werden.
- Alle Dienstleistungen werden professionell und fachmännisch erbracht und für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Datum, an dem diese Dienstleistungen erbracht wurden, garantiert.
Die vorstehende Gewährleistung wird jedoch null und nichtig, wenn der Lizenznehmer Änderungen oder Ergänzungen bezüglich der Software vornimmt oder dies versucht oder sie unter Verletzung der in Ziffer 7 aufgeführten Einschränkungen verwendet.
- Geltendmachung von Ansprüchen, Rechtsbehelfe. Gewährleistungsansprüche müssen während der Gewährleistungsfrist schriftlich bei LSI (und gegebenenfalls beim Anbieter) geltend gemacht werden und müssen eine detaillierte Beschreibung des angeblichen Mangels oder der Nichtkonformität enthalten. Wenn die Software zu irgendeinem Zeitpunkt während der Gewährleistungsfrist nicht in Übereinstimmung mit ihren veröffentlichten Spezifikationen arbeitet, wird LSI nach rechtzeitiger Geltendmachung eines schriftlichen Gewährleistungsanspruchs durch den Lizenznehmer seine besten wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen unternehmen, um diesen Mangel oder diese Nichtkonformität innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt dieses Anspruchs zu beheben. Wenn LSI den angeblichen Mangel oder die angebliche Nichtkonformität nicht innerhalb dieser Frist behebt, kann der Lizenznehmer diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an LSI (und gegebenenfalls den Anbieter) jederzeit innerhalb von zehn (10) Tagen danach kündigen und vom Lizenzgeber eine anteilige Rückerstattung aller vom Lizenznehmer für die nicht konforme Software für den betreffenden Abonnementzeitraum gezahlten Lizenzgebühren erhalten.
- Verzicht auf sonstige Gewährleistungen. Der Lizenznehmer erkennt hiermit an und stimmt zu, dass weder LSI noch der Anbieter (sofern zutreffend) gegenüber dem Lizenznehmer Erklärungen oder Gewährleistungen in Bezug auf die Software oder die Dokumentation oder andere Zusicherungen abgegeben haben, die über die in dieser Vereinbarung enthaltenen hinausgehen. MIT AUSNAHME DER IN ZIFFER 8.a. DARGELEGTEN GEWÄHRLEISTUNGEN AKZEPTIERT DER LIZENZNEHMER DIE SOFTWARE UND DIE DOKUMENTATION „WIE BESEHEN“ UND OHNE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG. DER LIZENZNEHMER VERZICHTET HIERMIT AUSDRÜCKLICH AUF ALLE GEWÄHRLEISTUNGEN, ERKLÄRUNGEN UND ZUSICHERUNGEN JEGLICHER ART, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, DIE HIERIN NICHT AUSDRÜCKLICH SCHRIFTLICH NIEDERGELEGT SIND, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ALLE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.
9. Nichtverletzung von Rechten Dritter
Der Lizenzgeber sichert dem Lizenznehmer zu und gewährleistet, dass er das Recht hat, dem Lizenznehmer die hierin vorgesehenen Rechte und Lizenzen frei von allen hier nicht genannten Pfandrechten, Ansprüchen und Belastungen zu gewähren, und dass die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer im Einklang mit dieser Vereinbarung keine US-amerikanischen Urheberrechte, Marken oder Patente oder Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzt oder missbraucht, die nach US-amerikanischem Recht oder internationalen Verträgen oder Konventionen, an denen die USA beteiligt oder anderweitig gebunden sind, geschützt sind. Nach schriftlicher Mitteilung des Lizenznehmers an LSI (und gegebenenfalls an den Anbieter) über gegenteilige Ansprüche gegen den Lizenznehmer ist der Lizenzgeber zu Folgendem verpflichtet:
- Den Lizenznehmer, seine Funktionsträger, Verwaltungsratsmitglieder, Mitarbeiter, Vertreter und Versicherer in Bezug auf alle Verbindlichkeiten, Schadenersatzforderungen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich angemessener Anwaltskosten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch ergeben, von jeglicher Haftung freizustellen und schadlos zu halten,
- den Lizenznehmer auf dem Rechtsweg zu verteidigen oder durch Verhandlungen das Recht des Lizenznehmers zu erhalten, die Software weiter zu nutzen,
- die Software so zu modifizieren, dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzt, während sie immer noch die gleiche oder im Wesentlichen ähnliche Funktionalität bietet, oder
- die Software durch funktionsgleiche Software zu ersetzen.
Wenn LSI feststellt, dass keine der vorgenannten Alternativen technisch oder wirtschaftlich machbar ist, behält sich LSI (und gegebenenfalls der Anbieter) das Recht vor, diese Vereinbarung zu kündigen. In diesem Fall leistet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine anteilige Rückerstattung aller zuvor im Rahmen dieser Vereinbarung gezahlten Lizenzgebühren für den letzten Abonnementzeitraum, in dem die Verletzung angeblich aufgetreten ist, und ohne weitere Haftung im Rahmen dieser Vereinbarung.
10. Haftungsbeschränkung
- MAXIMALE HAFTUNG. DER LIZENZNEHMER ERKENNT HIERMIT AN UND STIMMT ZU, DASS DIE MAXIMALE GESAMTHAFTUNG VON LSI (UND DES ANBIETERS, SOFERN ZUTREFFEND) IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG AUF DIE HÖHE DER LIZENZGEBÜHREN FÜR DEN LETZTEN ABONNEMENTZEITRAUM BESCHRÄNKT IST, DIE VOM LIZENZNEHMER IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG TATSÄCHLICH FÜR DIE BETREFFENDE SOFTWARE GEZAHLT WURDEN, UND WEDER LSI NOCH DER ANBIETER HAFTEN GEGENÜBER DEM LIZENZNEHMER IN BEZUG AUF ANSPRÜCHE, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DER NUTZUNG DER SOFTWARE WÄHREND EINES ZEITRAUMS AUSSERHALB DES HIERIN VORGESEHENEN ABONNEMENTZEITRAUMS ERGEBEN.
- FOLGESCHÄDEN. IN KEINEM FALL HAFTET LSI (UND/ODER DER ANBIETER, SOFERN ZUTREFFEND), OB AUF VERTRAGLICHER GRUNDLAGE, AUS UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT) ODER ANDERWEITIG, FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN, EXEMPLARISCHE, BESONDERE ODER STRAFSCHADENERSATZ NACH SICH ZIEHENDE SCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH VERLORENER ERSPARNISSE, ENTGANGENER GEWINNE ODER BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN ODER ANDERER BESONDERER, ZUFÄLLIGER ODER FOLGESCHÄDEN), DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DEM GEGENSTAND DIESER VEREINBARUNG ERGEBEN, AUCH WENN SIE IM VORAUS ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDEN.
11. Vertraulichkeit
- Die Software und alle hierunter entwickelten Programme sowie alle Kopien davon sind Eigentum von LSI und das Eigentumsrecht daran verbleibt bei LSI. Alle anwendbaren Rechte an Patenten, Urheberrechten, Marken und Geschäftsgeheimnissen in Bezug auf die Software oder Änderungen, die auf Wunsch des Lizenznehmers vorgenommen werden, liegen jetzt und in Zukunft bei LSI. Der Lizenznehmer darf die Software, die Dokumentation oder Kopien davon nicht an Dritte verkaufen, übertragen, veröffentlichen, offenlegen, anzeigen oder anderweitig zur Verfügung stellen oder seinen Mitarbeitern oder Dritten, die Zugriff auf die Software und die Dokumentation haben, gestatten, dies zu tun. Der Lizenznehmer hat die Regelungen dieser Vereinbarung, die Software, die Dokumentation und alle solche Programme und Kopien davon vertraulich zu behandeln und seine Mitarbeiter und andere Personen, die Zugriff auf die Software und die Dokumentation haben, dazu zu veranlassen, dies ebenfalls zu tun. Die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus dieser Vereinbarung gelten nicht für Informationen, die
- der Öffentlichkeit allgemein zugänglich werden, es sei denn, dies ist das Ergebnis einer Offenlegung durch den Lizenznehmer,
- dem Lizenznehmer bereits vor der Weitergabe an den Lizenznehmer durch LSI (und/oder den Anbieter, sofern zutreffend) auf nicht vertraulicher Basis zur Verfügung standen, oder
- dem Lizenznehmer auf nicht vertraulicher Basis aus einer anderen Quelle als LSI (und/oder dem Anbieter, sofern zutreffend) bekannt werden, vorausgesetzt, dass es dieser Quelle nicht durch eine vertragliche, gesetzliche oder treuhänderische Verpflichtung untersagt ist, die Informationen an den Lizenznehmer zu übermitteln.
- Der Lizenznehmer erkennt ferner an und stimmt zu, dass LSI im Falle eines Verstoßes des Lizenznehmers gegen seine Verpflichtungen aus dieser Regelung Anspruch auf eine einstweilige und dauerhafte Unterlassungsverfügung ohne Notwendigkeit einer Bürgschaft hat, die es dem Lizenznehmer untersagt, einen weiteren Verstoß zu begehen, zusätzlich zu allen anderen Rechtsbehelfen, auf die LSI nach dem Gesetz oder Billigkeitsrecht Anspruch hat.
12. Kündigung
- Durch den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer kann diese Vereinbarung und die hierin gewährte(n) Lizenz(en) jederzeit durch schriftliche Mitteilung an LSI (und gegebenenfalls an den Anbieter) mit oder ohne wichtigen Grund kündigen.
- Ohne Grund. Wenn der Lizenznehmer ohne Grund kündigt, verwirkt er alle vorausbezahlten Lizenzgebühren für den Rest des Abonnementzeitraums.
- Bei Verstößen. Wenn der Lizenznehmer seine Kündigungsabsicht aus wichtigem Grund wegen eines Verstoßes seitens LSI (oder des Anbieters, sofern zutreffend) mitteilt und der vertragsbrüchigen Partei eine Frist von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung zur Behebung des Verstoßes einräumt, und dieser Verstoß danach nicht vor Ablauf der Frist von dreißig (30) Tagen behoben wird, hat der Lizenznehmer Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der vom Lizenznehmer für den betreffenden Abonnementzeitraum vorausbezahlten Lizenzgebühren vom Lizenzgeber.
- Durch LSI (und/oder den Anbieter, sofern zutreffend) aus wichtigem Grund. LSI (und/oder der Anbieter, sofern zutreffend) können diese Vereinbarung und die hierin gewährte(n) Lizenz(en) jederzeit ohne weitere Ankündigung kündigen, wenn der Lizenznehmer
- gegen eine seiner Verpflichtungen aus Ziffer 7 verstößt, ohne weitere Mitteilung oder Gelegenheit zur Nacherfüllung,
- gegen eine seiner wesentlichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verstößt und einen solchen Verstoß nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung behebt,
- zahlungsunfähig wird, eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt oder anderweitig Gegenstand eines freiwilligen oder unfreiwilligen Insolvenzverfahrens nach Kapitel 7, Kapitel 11 oder Kapitel 13 des United States Bankruptcy Code oder eines ähnlichen Insolvenz- oder Insolvenzverfahrens in der Gerichtsbarkeit, in der der Lizenznehmer ansässig ist, sofern es sich nicht um die Vereinigten Staaten von Amerika handelt, wird, das nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Einleitung abgewiesen wird.
- Einstellung der Nutzung. Nach Ablauf oder vorzeitiger Kündigung dieser Vereinbarung oder der im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen aus irgendeinem Grund hat der Lizenznehmer unverzüglich jede Nutzung der Software und der Dokumentation einzustellen, mit Ausnahme der in Ziffer 1.b vorgesehenen eingeschränkten Funktionalität.
- Fortgeltung. Unter keinen Umständen entbindet die Kündigung dieser Vereinbarung oder der hierin vorgesehenen Lizenzen eine der Parteien von ihren Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder anderen Verpflichtungen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie die Kündigung dieser Vereinbarung überdauern. Der Rechtsbehelf der Kündigung gilt zusätzlich zu und nicht anstelle anderer Rechtsbehelfe, auf die die Parteien nach dem Gesetz oder Billigkeitsrecht Anspruch haben.
13. Wartung und Support während des Abonnementzeitraums
Technische Unterstützung LSI (oder der Anbieter, sofern zutreffend) leistet während des Abonnementzeitraums während der regulären Geschäftszeiten per Telefon und E-Mail technischen Remote-Support für die Software. Sofern zutreffend, kann der Anbieter Telefonanrufe oder E-Mail-Anfragen für technischen Support in englischer Sprache an LSI zur direkten Beantwortung während der regulären Geschäftszeiten von LSI weiterleiten. Alle Updates, Upgrades und neuen Releases der Software, die von LSI während des Abonnementzeitraums veröffentlicht werden, werden ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt. LSI sichert zu und gewährleistet, dass alle Updates, Upgrades und neuen Releases, die während des Abonnementzeitraums bereitgestellt werden, während des restlichen Abonnementzeitraums in Übereinstimmung mit ihren veröffentlichten Spezifikationen funktionieren.
14. Allgemein
- Gesamte Übereinkunft. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er diese Vereinbarung gelesen und verstanden hat, und erklärt sich an die darin niedergelegten Regelungen gebunden. Der Lizenznehmer erkennt ferner an und stimmt zu, dass diese Vereinbarung die vollständige und ausschließliche Übereinkunft zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand darstellt und alle vorherigen Angebote, Absprachen oder Vereinbarungen jeglicher Art zwischen den Parteien, ob ausdrücklich oder stillschweigend, mündlich oder schriftlich, ersetzt.
- Höhere Gewalt. Jede Verzögerung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung durch eine der Parteien wird für die Dauer des zugrunde liegenden Ereignisses höherer Gewalt (wie nachstehend definiert) in dem Umfang entschuldigt, in dem
- sie durch ein Ereignis oder einen Umstand verursacht wurde, der/das außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegt,
- kein Verschulden oder Fahrlässigkeit dieser Partei vorliegt und
- ein solches Ereignis oder ein solcher Umstand von der betreffenden Partei nicht vernünftigerweise vorhersehbar oder anderweitig vermeidbar war. Beispiele für solche Ereignisse oder Umstände sind unter anderem Tornados, Wirbelstürme, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Brände, Überschwemmungen, Tsunamis, Regierungsembargos, zivile Unruhen, Aufstände, Kriege, Terrorakte, Notfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Seuchen oder Pandemien und alle damit verbundenen Quarantänen und/oder daraus resultierenden anderen Reise- oder Bewegungsbeschränkungen von Personen oder Gütern, Explosionen oder andere natürliche oder vom Menschen verursachte Katastrophen jeglicher Art, die nicht von der Partei verursacht wurden, deren Leistung verzögert oder verhindert wurde (jeweils ein „Ereignis höherer Gewalt“). In keinem Fall wird jedoch die Unfähigkeit des Lizenznehmers, Lizenzgebühren aus dieser Vereinbarung zu zahlen oder anderweitig seine finanziellen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen, als ein Ereignis höherer Gewalt angesehen, oder wird der Lizenznehmer anderweitig ganz oder teilweise von solchen Verpflichtungen entbunden.
- Keine Verzichtserklärung. Der Verzicht oder das Versäumnis einer Partei dieser Vereinbarung, in irgendeiner Hinsicht ein hierin vorgesehenes Recht auszuüben, gilt nicht als Verzicht auf weitere Rechte aus dieser Vereinbarung.
- Änderung oder Ergänzung. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt, von jeder Partei unterzeichnet und von LSI schriftlich genehmigt wurden.
- Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger. Diese Vereinbarung ist für die Parteien und ihre jeweiligen zulässigen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger bindend und kommt diesen zugute.
- Ausfuhrbestimmungen. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software den US-Exportkontrollgesetzen unterliegen kann, einschließlich des Export Control Reform Act und der damit verbundenen Vorschriften. Der Lizenznehmer darf die Software weder direkt noch indirekt in eine Gerichtsbarkeit oder ein Land exportieren, reexportieren oder freigeben oder in einer Gerichtsbarkeit oder einem Land zugänglich machen, in die/das der Export, Reexport oder die Freigabe durch Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften verboten ist. Der Lizenznehmer hat alle geltenden Bundesgesetze, -vorschriften und -regeln einzuhalten und alle erforderlichen Verpflichtungen (einschließlich der Einholung einer erforderlichen Exportlizenz oder anderen behördlichen Genehmigung) zu erfüllen, bevor er die Software außerhalb der USA exportiert, reexportiert, freigibt oder anderweitig zur Verfügung stellt.
- Rechte der US-Regierung. Die Dokumentation und die Software sind jeweils ein „kommerzielles Produkt“ im Sinne von 48 C.F.R. § 2.101, bestehend aus „kommerzieller Computersoftware“ und „kommerzieller Computersoftware-Dokumentation“, wie diese Begriffe in 48 C.F.R. § 12.212 verwendet werden. Dementsprechend erhält der Lizenznehmer, wenn er eine Agentur oder ein Auftragnehmer der US-Regierung oder eines ihrer Auftragnehmers ist, nur die Rechte in Bezug auf die Software und die Dokumentation, die allen anderen Endbenutzern unter Lizenz gewährt werden, in Übereinstimmung mit (a) 48 C.F.R. § 227.7201 bis 48 C.F.R. § 227.7204 in Bezug auf das Verteidigungsministerium und ihre Auftragnehmer oder (b) 48 C.F.R. § 12.212 in Bezug auf alle anderen Lizenznehmer und Auftragnehmer der US-Regierung.
- Geltendes Recht und Gerichtsstand. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus dieser Vereinbarung unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Texas und dem geltenden Recht der Vereinigten Staaten von Amerika und sind entsprechend auszulegen, ohne Rücksicht auf Kollisionsnormen, soweit diese die Anwendung des Rechts einer anderen Gerichtsbarkeit erfordern oder zulassen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet auf diese Vereinbarung keine Anwendung. Zuständig und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Klagen ist ausschließlich das Bundesbezirksgericht für den nördlichen Bezirk von Texas mit Sitz in Dallas, Texas. Dabei gilt die Voraussetzung, dass, wenn dieses Gericht keine sachliche Zuständigkeit hat, die Zuständigkeit und der Gerichtsstand ausschließlich bei den Gerichten des US-Bundesstaates Texas mit Sitz in Dallas County, Texas, liegt.
- Verzicht auf ein Schwurgerichtsverfahren. Jede Partei erkennt an und stimmt zu, dass jeder Streitfall, der sich im Rahmen dieser Vereinbarung ergeben könnte, wahrscheinlich komplizierte und schwierige Probleme mit sich bringt. Jede Partei verzichtet daher unwiderruflich und bedingungslos auf jedes Recht auf ein Schwurgerichtsverfahren in Bezug auf alle rechtlichen Schritte, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder den hierin vorgesehenen Transaktionen ergeben.
Tyler, Oktober 2022
LifeLine Software, Inc. (Entwickler und Herausgeber von RadCalc Software)
102 N College Ave Ste 1014
75702-7287 Tyler, TX
Vereinigte Staaten von Amerika
und seine autorisierten Vertriebshändler und Untervertriebshändler
Vereinbarung über erweiterte Wartungs- und Supportleistungen für RadCalc-Software (diese „Vereinbarung“)
Stand Oktober 2022
Die RadCalc-Software (die „Software“) wurde von LifeLine Software Inc., einer Gesellschaft nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Texas, („LSI“) entwickelt und veröffentlicht. LSI kann erweiterte Wartungs- und Supportleistungen (wie nachstehend definiert) für die Software direkt und/oder über Anbieter (wie nachstehend definiert) erbringen. In beiden Fällen unterliegen die Rechte und Pflichten von LSI, des Anbieters (sofern zutreffend) und des Lizenznehmers in Bezug auf solche erweiterten Wartungs- und Supportleistungen den Regelungen, Bedingungen und Einschränkungen in dieser Vereinbarung und in der Bestellung (wie nachstehend definiert).
Die in dieser Vereinbarung niedergelegten Regelungen sind ein integraler Bestandteil der Bestellung, die hierin per Verweis aufgenommen und dahingehend geändert wird, dass die hier niedergelegten zusätzlichen Regelungen aufgenommen werden, die für die in der Bestellung beschriebene Erbringung erweiterter Wartungs- und Supportleistungen durch LSI (und gegebenenfalls durch den Anbieter) gelten.
DURCH IHRE ÜBERMITTLUNG EINER BESTELLUNG AN LSI (UND/ODER DEN ANBIETER, SOFERN ZUTREFFEND), IN DIE DIESE VEREINBARUNG PER VERWEIS AUFGENOMMEN WIRD, ERKENNEN SIE AN UND STIMMEN ZU, DASS (1) SIE DIESE VEREINBARUNG GEPRÜFT HABEN, VERSTEHEN UND ALS RECHTSVERBINDLICH ANERKENNEN, UND (2) ES KEINE ANDEREN VEREINBARUNGEN ZWISCHEN IHNEN UND LSI (UND/ODER DEM ANBIETER, SOFERN ZUTREFFEND) IN BEZUG AUF ERWEITERTE WARTUNGS- UND SUPPORTLEISTUNGEN ODER ÄHNLICHE DIENSTLEISTUNGEN JEGLICHER ART GIBT, MIT AUSNAHME DER REGELUNGEN IN DER EULA (WIE NACHSTEHEND DEFINIERT), DIE AUF DIE VERPFLICHTUNG VON LSI (UND/ODER DES ANBIETERS, SOFERN ZUTREFFEND) ZUR ERBRINGUNG VON WARTUNGS- UND SUPPORTLEISTUNGEN WÄHREND DER IN DER EULA ANGEGEBENEN GEWÄHRLEISTUNGSFRIST ANWENDUNG FINDEN.
1. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Vereinbarung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- „EULA“ (End User License Agreement) bezeichnet die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber, die Ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Nutzung der Software regelt.
- „Erweiterte Wartungs- und Supportleistungen“ bezeichnet die in der Bestellung beschriebenen Dienstleistungen.
- „Verlängerter Wartungszeitraum“ bezeichnet den in der Bestellung angegebenen verlängerten Wartungszeitraum.
- „Gebühren“ bezeichnet die in der Bestellung angegebenen Gebühren.
- „Lizenzgeber“ bezieht sich in den Fällen, in denen LSI auch der in der Bestellung angegebene Anbieter ist, auf LSI, und in den Fällen, in denen LSI nicht der in der Bestellung angegebene Anbieter ist, auf den Anbieter.
- „Bestellung“ bezeichnet ein Angebot, eine Rechnung, eine Bestellung, ein Auftragsdokument oder eine ähnliche Vereinbarung zwischen Ihnen und LSI oder, sofern zutreffend, zwischen Ihnen und dem Anbieter. Jede Bestellung beschreibt (i) den Umfang und die Gebühren der darin beschriebenen erweiterten Wartungs- und Supportleistungen und (ii) den verlängerten Wartungszeitraum, in dem diese Leistungen von LSI (und/oder dem Anbieter, sofern zutreffend) erbracht werden können.
- „Software“ bezeichnet die in der Bestellung beschriebene Software, die Eigentum von LSI ist oder ansonsten von LSI lizenziert wird.
- „Anbieter“ bezeichnet Vertriebshändler, die von LSI zur Erbringung erweiterter Wartungs- und Supportleistungen autorisiert sind, und/oder deren autorisierte Untervertriebshändler.
Zusätzliche Begriffe, die verwendet werden, aber vorstehend nicht definiert sind, haben die Bedeutung, die ihnen bei ihrer ersten Verwendung hierin zugeschrieben wird.
2. Annahme
Wenn Sie LSI (oder gegebenenfalls den Anbieter) bitten, Ihnen eine Rechnung für erweiterte Wartungs- und Supportleistungen für einen bestimmten verlängerten Wartungszeitraum und Gebühren vorzulegen, dann wird davon ausgegangen,
- dass Sie angeboten haben, LSI (und gegebenenfalls den Anbieter) mit der Erbringung erweiterter Wartungs- und Supportleistungen für einen verlängerten Wartungszeitraum zu von Ihnen angegebenen Gebühren gemäß dieser Vereinbarung zu beauftragen, und
- LSI (oder der Anbieter, sofern zutreffend) dieses Angebot erst nach Zustellung der angeforderten Rechnung angenommen hat. Nach Ihrer Übermittlung der Bestellung oder Zahlung als Reaktion auf die Bestellung wird davon ausgegangen, dass Sie angeboten haben, LSI (und gegebenenfalls den Anbieter) mit der Erbringung erweiterter Wartungs- und Supportleistungen für den erweiterten Wartungszeitraum zu den festgelegten Gebühren gemäß dieser Vereinbarung zu beauftragen.
Alle anderen Regelungen, Vereinbarungen und Dokumente, die Sie im Zusammenhang mit einer solchen Bestellung vorlegen, sind für LSI (und den Anbieter, sofern zutreffend) ungeachtet dort niedergelegter anderslautender Bestimmungen nicht bindend. LSI (und der Anbieter, sofern zutreffend) sind nicht an ein Angebot oder eine Bestellung Ihrerseits gebunden, das/die Sie vor Erhalt einer Rechnung über erweiterte Wartungs- und Supportleistungen, in der auf den gleichen erweiterten Wartungszeitraum und die gleichen Gebühren Bezug genommen wird wie in Ihrem ursprünglichen Angebot oder Ihrer ursprünglichen Bestellung angegeben, übermitteln.
3. Keine Verpflichtung zur Annahme der Bestellung; bedingte Annahme
Ungeachtet des Vorstehenden oder einer anderen Übereinkunft, die Sie gemäß einer anderen Vereinbarung zwischen Ihnen und LSI und/oder Ihnen und dem Anbieter, sofern zutreffend, getroffen haben, erkennen Sie an und stimmen zu, dass LSI und der Anbieter, sofern zutreffend, nicht verpflichtet sind, eine Bestellung anzunehmen, und dass die Annahme einer solchen Bestellung durch LSI (und den Anbieter, sofern zutreffend) von Faktoren abhängig gemacht werden kann, die LSI (und der Anbieter, sofern zutreffend) nach eigenem Ermessen für notwendig und/oder angemessen hält, und dass diese Bedingungen ohne Einschränkung Folgendes einschließen können:
- Ihr kontinuierliches und ununterbrochenes Abonnement erweiterter Wartungs- und Supportleistungen zu den angegebenen Gebühren für alle Zeiträume nach Ablauf der in der geltenden EULA angegebenen Gewährleistungsfrist,
- Ihre Zahlung an LSI (oder den Anbieter, sofern zutreffend) der im Rahmen der EULA für die Software zahlbaren Gebühren für die neueste Version der Software, die von LSI während eines Zeitraums veröffentlicht wurde, in dem Sie keine erweiterten Wartungs- und Supportleistungen abonniert hatten, oder geringerer Beträge, die LSI (oder der Anbieter, sofern zutreffend) anderweitig schriftlich vereinbaren kann.
4. Aussetzung der Leistungserbringung wegen Nichtzahlung oder sonstiger Verstöße
Wenn Sie Gebühren für erweiterte Wartungs- und Supportleistungen oder andere Gebühren oder Beträge jeglicher Art nicht zahlen, die Sie LSI (oder dem Anbieter, sofern zutreffend) im Rahmen anderer Vereinbarungen zwischen Ihnen und LSI und/oder Ihnen und dem Anbieter, sofern zutreffend, zu den in der Bestellung angegebenen Bedingungen schulden, kann LSI (und/oder der Anbieter, sofern zutreffend) die Erbringung erweiterter Wartungs- und Supportleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung ohne Vorankündigung oder Aufforderung und ohne jegliche Haftung im Rahmen dieser Vereinbarung aussetzen, bis alle ausstehenden Beträge, einschließlich aufgelaufener und nicht gezahlter Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat, vollständig gezahlt wurden.
LSI (oder der Anbieter, sofern zutreffend) behält sich das Recht vor, die Bestellung und diese Vereinbarung (die „Vereinbarung über Wartungs- und Supportleistungen“) jederzeit schriftlich zu kündigen, falls Gebühren oder andere Beträge für mehr als neunzig (90) Tage ausstehen, und hat in diesem Fall Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des vollen Betrags aller in der Bestellung angegebenen Gebühren sowie weiteren Schadenersatz, auf die LSI (oder der Anbieter, sofern zutreffend) nach geltendem Recht Anspruch hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Inkassokosten, angemessene Anwaltskosten und Gerichtskosten.
5. Beschränkte Gewährleistung, ausschließlicher Rechtsbehelf
LSI (und/oder der Anbieter, sofern zutreffend) sichert zu und gewährleistet, dass alle erweiterten Wartungs- und Supportleistungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung erbracht werden, auf gute und fachmännische Weise erbracht werden, und dass LSI beste wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen wird, um sicherzustellen, dass die Software während des verlängerten Wartungszeitraums weiterhin in Übereinstimmung mit ihren veröffentlichten Spezifikationen betrieben wird. Die vorstehende Gewährleistung wird jedoch nichtig, wenn Sie Änderungen oder Verbesserungen an der Software vornehmen oder versuchen, diese vorzunehmen, oder die Software unter Verstoß gegen eine der hier dargelegten Einschränkungen verwenden. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Software zu irgendeinem Zeitpunkt während des verlängerten Wartungszeitraums nicht in Übereinstimmung mit den veröffentlichten Spezifikationen funktioniert hat, müssen Sie gegenüber LSI (und dem Anbieter, sofern zutreffend) schriftlich einen Gewährleistungsanspruch mit einer detaillierten Beschreibung der angeblichen Nichtkonformität geltend machen. Nach Erhalt eines solchen Gewährleistungsanspruchs unternimmt LSI beste wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um die Nichtkonformität innerhalb von dreißig (30) Tagen zu korrigieren.
Wenn LSI die Nichtkonformität innerhalb dieser Frist nicht zu Ihrer angemessenen Zufriedenheit behebt, können Sie die Vereinbarung über Wartungs- und Supportleistungen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an LSI (und gegebenenfalls den Anbieter) kündigen und eine anteilige Rückerstattung der im Voraus gezahlten Gebühren für den Rest des verlängerten Wartungszeitraums als einziges und ausschließliches Rechtsmittel erhalten.
6. Verzicht auf sonstige Gewährleistungen
Sie erkennen hiermit an und stimmen zu, dass weder LSI noch der Anbieter (sofern zutreffend) weitere Erklärungen oder Gewährleistungen in Bezug auf die im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden erweiterten Wartungs- und Supportleistungen abgeben, Ihnen keine anderen Zusicherungen geben als die in dieser Vereinbarung ausdrücklich festgelegten, und dass die einzigen Zusicherungen und Gewährleistungen, die LSI und der Anbieter (sofern zutreffend) in Bezug auf die erweiterten Wartungs- und Supportleistungen geben, jene sind, die hierin ausdrücklich niedergelegt sind.
SIE VERZICHTEN HIERMIT AUSDRÜCKLICH AUF ALLE GEWÄHRLEISTUNGEN, ERKLÄRUNGEN UND ZUSICHERUNGEN JEGLICHER ART, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, MIT AUSNAHME JENER, DIE HIER AUSDRÜCKLICH SCHRIFTLICH NIEDERGELEGT SIND, UNTER ANDEREM EINSCHLIESSLICH ALLER GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.
7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
SIE ERKENNEN FOLGENDES AN UND STIMMEN ZU:
- DIE MAXIMALE GESAMTE HAFTUNG VON LSI (UND/ODER DES ANBIETERS, SOFERN ZUTREFFEND) IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG UND BESTELLUNG IST AUF DIE HÖHE DER GEBÜHREN BESCHRÄNKT, DIE SIE FÜR DIE DARIN BESCHRIEBENEN ERWEITERTEN WARTUNGS- UND SUPPORTLEISTUNGEN TATSÄCHLICH GEZAHLT HABEN.
- IN KEINEM FALL HAFTET LSI (UND/ODER DER ANBIETER, SOFERN ZUTREFFEND), OB AUF VERTRAGLICHER GRUNDLAGE, AUS UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT) ODER ANDERWEITIG, FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN, EXEMPLARISCHE, BESONDERE ODER STRAFSCHADENERSATZ NACH SICH ZIEHENDE SCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH VERLORENER ERSPARNISSE, ENTGANGENER GEWINNE ODER BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN ODER ANDERER BESONDERER, ZUFÄLLIGER ODER FOLGESCHÄDEN), DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DEM GEGENSTAND DIESER VEREINBARUNG ERGEBEN, AUCH WENN SIE IM VORAUS ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDEN.
8. Abstimmung auf die Softwarelizenz
Zusätzlich zu den vorstehend in Ziffer 4 und 5 dargelegten Aussetzungs- und Kündigungsrechten erkennen Sie und der Lizenzgeber an und vereinbaren, dass der verlängerte Wartungszeitraum auf Ihre Lizenz für die Software abgestimmt ist und dass der Lizenzgeber nicht verpflichtet ist, erweiterte Wartungs- und Supportleistungen für Software zu erbringen, für die Sie keine gültige und aktuelle Lizenz haben oder für die Ihre Lizenz anderweitig gekündigt und/oder widerrufen wurde.
Für den Fall, dass Ihre Lizenz zur Nutzung der Software vor Ablauf des verlängerten Wartungszeitraums aus einem anderen Grund als einem Verstoß gegen eine der Beschränkungen oder anderen Verpflichtungen Ihrerseits gemäß der geltenden EULA gekündigt und/oder widerrufen wird, hat der Lizenzgeber Ihnen eine anteilige Rückerstattung aller im Voraus gezahlten Gebühren für den Rest des verlängerten Wartungszeitraums zu gewähren und hat keine weitere Pflicht oder Verpflichtung aus dieser Vereinbarung.
9. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Die Rechte und Pflichten der Parteien aus der Bestellung, dieser Vereinbarung und allen anderen Vereinbarungen in Bezug auf die Bereitstellung erweiterter Wartungs- und Supportleistungen durch LSI und/oder den Anbieter unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Texas und dem geltenden Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, ohne Rücksicht auf Kollisionsnormen, soweit diese die Anwendung des Rechts einer anderen Gerichtsbarkeit erfordern oder zulassen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet auf diese Vereinbarung keine Anwendung. Zuständig und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Klagen ist ausschließlich das Bundesbezirksgericht für den nördlichen Bezirk von Texas mit Sitz in Dallas, Texas. Dabei gilt die Voraussetzung, dass, wenn dieses Gericht keine sachliche Zuständigkeit hat, die Zuständigkeit und der Gerichtsstand ausschließlich bei den Gerichten des US-Bundesstaates Texas mit Sitz in Dallas County, Texas, liegt.
10. Verzicht auf ein Schwurgerichtsverfahren
Jede Partei erkennt an und stimmt zu, dass jeder Streitfall, der sich im Rahmen dieser Vereinbarung ergeben könnte, wahrscheinlich komplizierte und schwierige Probleme mit sich bringt. Jede Partei verzichtet daher unwiderruflich und bedingungslos auf jedes Recht auf ein Schwurgerichtsverfahren in Bezug auf alle rechtlichen Schritte, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder den hierin vorgesehenen Transaktionen ergeben.
11. Gesamte Übereinkunft
Diese Vereinbarung und die Bestellung, in die die Vereinbarung per Verweis aufgenommen wird, stellen die vollständige und ausschließliche Übereinkunft zwischen Ihnen und LSI (und/oder dem Anbieter, sofern zutreffend) in Bezug auf die Erbringung erweiterter Wartungs- und Supportleistungen dar, die alle vorherigen Vereinbarungen jeglicher Art, ob ausdrücklich oder stillschweigend, mündlich oder schriftlich, ersetzt.
Alle Regelungen, die in einer anderen Bestellung, einem Dienstleistungsauftrag oder einer anderen Form des Bestelldokuments enthalten sein können, die Sie gegebenenfalls an LSI und/oder den Anbieter übermitteln, sind ungültig und unwirksam und für LSI und/oder den Anbieter unter keinen Umständen bindend.
12. Höhere Gewalt
Jede Verzögerung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung durch eine der Parteien wird für die Dauer des zugrunde liegenden Ereignisses höherer Gewalt (wie nachstehend definiert) in dem Umfang entschuldigt, in dem
- sie durch ein Ereignis oder einen Umstand verursacht wurde, der/das außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegt,
- kein Verschulden oder Fahrlässigkeit dieser Partei vorliegt und
- ein solches Ereignis oder ein solcher Umstand von der betreffenden Partei nicht vernünftigerweise vorhersehbar oder anderweitig vermeidbar war. Beispiele für solche Ereignisse oder Umstände sind unter anderem Tornados, Wirbelstürme, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Brände, Überschwemmungen, Tsunamis, Regierungsembargos, zivile Unruhen, Aufstände, Kriege, Terrorakte, Notfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Seuchen oder Pandemien und alle damit verbundenen Quarantänen und/oder daraus resultierenden anderen Reise- oder Bewegungsbeschränkungen von Personen oder Gütern, Explosionen oder andere natürliche oder vom Menschen verursachte Katastrophen jeglicher Art, die nicht von der Partei verursacht wurden, deren Leistung verzögert oder verhindert wurde (jeweils ein „Ereignis höherer Gewalt“). In keinem Fall wird jedoch Ihre Unfähigkeit, Gebühren aus dieser Vereinbarung zu zahlen oder anderweitig Ihre finanziellen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen, als ein Ereignis höherer Gewalt angesehen, oder werden Sie anderweitig ganz oder teilweise von solchen Verpflichtungen entbunden.
13. Keine Verzichtserklärung
Der Verzicht oder das Versäumnis einer Partei dieser Vereinbarung, in irgendeiner Hinsicht ein hierin vorgesehenes Recht auszuüben, gilt nicht als Verzicht auf weitere Rechte aus dieser Vereinbarung.
14. Änderung oder Ergänzung
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt, von jeder Partei unterzeichnet und von LSI schriftlich genehmigt wurden.
15. Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger
Diese Vereinbarung ist für die Parteien und ihre jeweiligen zulässigen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger bindend und kommt diesen zugute.
Tyler, Oktober 2022
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